Rz. 95

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 30.09.2013 (BStBl I 2013, 1184) zur Behandlung von Nutzungsrechten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung Stellung genommen. Ertragsteuerlich wird grundsätzlich nicht zwischen dinglichen Nutzungsrechten (Nießbrauch) und obligatorischen Nutzungsrechten (Wohnrecht) unterschieden.

 

Rz. 96

Die Einkünfte werden ertragsteuerlich demjenigen zugerechnet, der den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht. Dies ist derjenige, der Träger der Rechte und Pflichten eines Vermieters ist. Steht dem Nutzungsberechtigten die volle Besitz- und Verwaltungsbefugnis zu und zieht er tatsächlich die Nutzungen, erzielt er einkommensteuerpflichtige Einkünfte. Den Tatbestand der Einkunftserzielung verwirklicht bei Nießbrauch damit der Nießbrauchsberechtigte und nicht der Nießbrauchsverpflichtete.

 

Rz. 97

Der Nießbrauchsberechtigte darf Abschreibungen auf das Gebäude nur dann ertragsteuerlich geltend machen, wenn er die Anschaffungs- oder Herstellungskosten selbst getragen hat. Dies ist nur beim Vorbehaltsnießbrauch der Fall, d. h., wenn der Schenker sich selbst die Nutzungen vorbehalten hat. In diesem Fall liegt jedoch keine Zuwendung eines Nießbrauchs i. S. v. § 23 ErbStG vor. Beim Nießbrauch zugunsten anderer Personen, z. B. des Ehegatten des Schenkers oder Erblassers, liegt dagegen ein Zuwendungsnießbrauch vor. Die Abschreibung auf das Gebäude läuft in diesem Fall ins Leere, da sie weder der Nießbrauchsberechtigte, mangels eigener Belastung, noch der Eigentümer, mangels Zusammenhangs mit Einkünften, geltend machen kann (BMF vom 30.09.2013, BStBl I 2013, 1184, Rn. 19, 24).

 

Rz. 98

Die übrigen Werbungskosten darf der Nießbrauchsberechtigte steuerlich geltend machen, soweit er sie im Rahmen der Nießbrauchsbestellung vertraglich übernommen und auch tatsächlich getragen hat.

 

Rz. 99

Dem Erwerber der Immobilie sind somit grundsätzlich ertragsteuerlich weder Einkünfte noch Werbungskosten zuzurechnen.

 

Rz. 100

Mit Schreiben vom 23.11.1983 hat das BMF zur einkommensteuerlichen Behandlung des Nießbrauchs bei Einkünften aus Kapitalvermögen Stellung genommen (BStBl I 1983, 508). Demnach sind nur beim Vorbehaltsnießbrauch, d. h. dem Nießbrauch zugunsten des Schenkers, die Einkünfte dem Nießbrauchsberechtigten bzw. Schenker zuzurechnen. Diesem steht auch das Recht auf Anrechnung der Kapitalertragsteuer zu

 

Rz. 101

Der sog. Zuwendungsnießbrauch an Kapitalvermögen wird im Regelfall ertragsteuerlich nicht anerkannt (Ratschow in Brandis/Heuermann, EStG, § 20 Rn. 455). Dies hat zur Folge, dass bei einer Schenkung von Kapitalvermögen unter der Auflage eines Nießbrauchs zugunsten der Ehefrau die Einkünfte (ebenso wie die Anrechnung der Kapitalertragsteuer) dem Beschenkten zuzurechnen sind. Er hat diese zu versteuern und den Nettoerlös an den Nießbrauchsberechtigten weiterzuleiten. Beim Zuwendungsnießbrauch an Kapitalvermögen, der in den Anwendungsbereich des ErbStG fällt, ändert sich somit nichts an der ertragsteuerlichen Einkünftezurechnung.

 

Rz. 102–103

vorläufig frei

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