Rz. 107

Zum Inlandsvermögen zählen nach § 121 Nr. 9 BewG außerdem Nutzungsrechte an den in § 121 Nr. 1–8 BewG genannten Wirtschaftsgütern (R E 2.2 Abs. 6 Satz 1 ErbStR). Maßgeblich ist lediglich, dass es sich bei dem mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögen um Inlandsvermögen handelt. Unerheblich ist, ob der Eigentümer des Vermögens im Ausland ansässig ist. Zu den Nutzungsrechten zählen sowohl dingliche Nutzungsrechte, insbesondere der Nießbrauch, als auch obligatorische Nutzungsrechte. Unerheblich ist, ob es sich um Nutzungsrechte nach inländischem oder nach ausländischem Recht handelt. Das Nutzungsrecht kann im Rahmen der Erbschaft oder Schenkung erst begründet worden sein. Es kann aber auch schon vorher bestanden haben und von Todes wegen oder unter Lebenden übergegangen sein.

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