Rz. 90

Nach § 121 Nr. 1 und Nr. 2 BewG zählt zum Inlandsvermögen land- und forstwirtschaftliches Vermögen gem. § 140 BewG und im Inland belegenes Grundvermögen gem. §§ 145ff. BewG.

 

Rz. 91

Nach § 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG gilt der Anteil an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter. Die vermögensverwaltende Personengesellschaft ist insoweit als transparent anzusehen. Gehen somit Anteile an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft über, in deren Vermögen sich Grundstücke im Inland befinden, gilt dies als Übertragung von Inlandsvermögen. Gleiches gilt für Anteile an einem geschlossenen nichtgewerblichen Immobilienfonds. Anteile an einem offenen Immobilienfonds sind dagegen als Wertpapiere anzusehen. Gehören diese zum Betriebsvermögen, können sie als Inlandsvermögen angesehen werden.

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