Rz. 211

Anders als beim Vermächtnis besteht bei der Auflage kein Anspruch des Auflagenbegünstigten gegenüber den Erben (s. § 1940 BGB). Das bedeutet, dass der Auflagenbegünstigte nicht die Möglichkeit hat, die Erben zu verklagen, falls diese die Auflage nicht erfüllen. Ein Vollzugs- und damit auch ein Klagerecht steht gem. § 2194 BGB dem Erben, dem Miterben sowie demjenigen zu, dem der Wegfall des mit der Auflage Beschwerten zustattenkommen würde. Das ist derjenige, der als Ersatzerbe bzw. Ersatzvermächtnisnehmer berufen wäre. Besteht ein öffentliches Interesse an der Vollziehung der Auflage, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen. Der Erblasser kann außerdem im Testament einzelne Vollzugsberechtigte bestimmten. Wurde ein Testamentsvollstrecker eingesetzt, so ist auch dieser zur Vollziehung der Auflagen berechtigt und verpflichtet, ebenso bei der Nachlassverwaltung der Nachlassverwalter.

 

Rz. 212

Auch Vermächtnisnehmer können mit Auflagen beschwert sein. Trifft die letztwillige Verfügung keine Aussage zum Auflagebeschwerten oder der Verteilung der Last, so ist davon auszugehen, dass die Erben mit ihr im Verhältnis ihrer Erbquoten beschwert sind (s. §§ 2192 i. V. m. 1947, 1948 BGB).

 

Rz. 213

Die Auflage ist, anders als der Pflichtteil, sofort abzugsfähig, obwohl sie vom Auflagenbegünstigten erst bei Erfüllung versteuert werden muss. Haben die Erben jedoch von vornherein nicht vor, die Auflage zu erfüllen, und existieren auch keine anderen Vollziehungsberechtigte, so besteht insoweit auch keine wirtschaftliche Last. Wird dies den Finanzbehörden später bekannt, so besteht die Möglichkeit, einer Steuerbescheidsänderung gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO.

 

Rz. 214

Nachdem das ErbStRG § 6 Abs. 4 ErbStG auch auf Auflagen ausgedehnt hat, sind mit dem Tod des Beschwerten fällige Auflagen kein taugliches Mittel der Erbschaftsteuergestaltung mehr (s. Geck, ZEV 2008, 8). Sie sind wie Vermächtnisse beim Tod des Erstversterbenden nicht zu berücksichtigen (s. § 6 Rn. 70). Damit ist die sog. Daragan’sche Klausel (s. Daragan, DStR 1999, 393) nicht länger geeignet, um Erbschaftsteuern zu sparen.

 

Rz. 215

Betreffen die angeordneten Auflagen die Kosten der Bestattung des Erblassers, die Kosten für das Grabmal oder die Grabpflege, fallen sie unter den Pauschbetrag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG und werden von diesem abgedeckt. Sie können nicht gesondert abgezogen werden (FG Nürnberg vom 18.03.1999, EFG 1999, 661).

 

Rz. 216–219

vorläufig frei

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