Rz. 188

Gemäß § 13b Abs. 4 Nr. 1 Buchst. e) ErbStG gehören Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten, die vorrangig überlassen werden, um im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen, nicht zum Verwaltungsvermögen. Die Richtlinie zählt beispielhaft Brauereigaststätten, die von einer Brauerei an Dritte bei gleichzeitigem Abschluss eines Getränkelieferungsvertrags verpachtet und in denen vorrangig die von der Brauerei hergestellten Getränke ausgeschenkt werden, sowie durch Mineralölunternehmen verpachtete Tankstellengrundstücke mit entsprechenden Belieferungsregelungen auf. Hingegen sind in der Logistikbranche überlassene Grundstücke regelmäßig Verwaltungsvermögen, auch wenn der Verpächter weitere Leistungen für die Beschaffungs- und Vertriebsorganisation seiner Kunden erbringt, es aber an dem Absatz von eigenen Erzeugnissen oder Produkten fehlt (R E 13b.18 S. 2–4 ErbStR). Die Voraussetzungen der Rückausnahme sind ebenfalls nicht erfüllt, wenn das Unternehmen, das ein Grundstück überlässt, lediglich ein Zwischenhändler der Produkte ist, die das Unternehmen, dem das Grundstück überlassen wird, vertreiben muss (vgl. LfSt Bayern, Vfg. vom 02.03.2020, DStR 2020, 600).

 

Rz. 189

Um das Tatbestandsmerkmal "im Rahmen von Lieferungsverträgen dem Absatz von eigenen Erzeugnissen und Produkten zu dienen," erfüllen zu können, wird der Steuerpflichtige den Nachweis erbringen müssen, dass die Verpachtung untrennbar mit einer längerfristigen Bezugsverpflichtung der Produktpalette des Verpächters verbunden ist. Zudem muss der Pachtvertrag am Stichtag noch Gültigkeit haben (vgl. Jülicher in T/G/J/G, ErbStG § 13b Rz. 300). Folglich ist ein finaler Zusammenhang in dem Sinne zu fordern, dass die Nutzungsüberlassung nur deswegen an den Pächter erfolgt, weil sich dieser verpflichtet, die Produkte zu vertreiben (vgl. Geck in K/E, ErbStG § 13b Rz. 122).

 
Praxis-Beispiel

A betreibt ein Autohaus und verpachtet zum Absatz seiner eigenen Produkte ein Grundstück an B, auf dem sich ein Gebäude befindet, indem B die Autos des A zum Verkauf anbietet. Dieses Grundstück befindet sich im Betriebsvermögen des Autohauses. Zwischen A und B wird ein Autolieferungsvertrag geschlossen, in welchem B verpflichtet wird, die Produkte des A anzubieten. Wenige Jahre später verstirbt A und T erhält im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das Autohaus.

Lösung:

Das Autohaus kann begünstigt auf T übergehen, wobei das fremdverpachtete Grundstück beim Erwerb der T nicht als Verwaltungsvermögen zu qualifizieren ist.

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