Rz. 200

§ 9 Abs. 2 ErbStG enthält eine Sonderregelung für Altfälle. Bei Erwerben unter einer Nutzungs- oder Rentenauflage, die bis zum 30.08.1980 eingetreten waren, sah § 25 Abs. 1 ErbStG a. F. eine Wahl zwischen einer Sofortversteuerung (Buchst. b) und einer Aussetzung der Versteuerung (Buchst. a) vor. In diesen Fällen entsteht die Steuer erst mit dem Erlöschen der Belastung, also dem Wegfall der Nutzungsauflage oder der Rentenverpflichtung. Da immer noch Fälle möglich sind, in denen die Vermögensübertragung vor 1980 erfolgte und die Auflage bis zum heutigen Tag nicht erloschen ist, ist § 9 Abs. 2 ErbStG noch nicht obsolet geworden, wird jedoch nur noch selten Anwendung finden.

 

Rz. 201

Für Erwerbe, die nach dem 30.08.1980 eingetreten sind, und auf die § 25 ErbStG in der Fassung vor dem ErbStRefG Anwendung fand, ist § 9 Abs. 2 ErbStG hingegen nicht anwendbar, da die Besteuerung nicht mehr ausgesetzt, sondern die Steuer gestundet wurde. Die Stundung betraf jedoch lediglich die Fälligkeit der Steuer und nicht deren Entstehen, so dass für diese Erwerbe § 9 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bei Erwerben von Todes wegen bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für Schenkungen unter Lebenden Anwendung finden.

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