Rz. 93

Für die Einhaltung der Behaltefristregelung gelten dieselben Voraussetzungen wie in § 13a Abs. 6 ErbStG. Insofern wird an dieser Stelle vollumfänglich auf die Ausführungen zu § 13a Abs. 6 ErbStG verwiesen (s. § 13a Rn. 110 ff.).

Nach § 13a Abs. 6 ErbStG beträgt die Behaltefrist allerdings fünf Jahre, bei der Optionsverschonung sieben Jahre. In § 28a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 ErbStG wird nun die Behaltefrist für die Anwendung der Verschonungsbedarfsprüfung bei Großerwerben einheitlich auf sieben Jahre festgelegt. Dies stellt im Vergleich zur früheren Regelung bei der Normalverschonung eine weitere deutliche Erschwerung für den Unternehmens(anteils)erwerber dar, ist aber erneut Ausfluss des Gedankens, dass ein Erwerber mit der Verschonungsbedarfsprüfung eine Vollverschonung durch einen vollständigen Steuererlass erreichen kann.

Maßgeblich für die Höhe des Wegfalls des Erlasses ist das Verhältnis zwischen den "gehaltenen" Jahren im Verhältnis zur gesamten Siebenjahresfrist. D.h., bei einem Verstoß gegen die Behaltefristen – und dabei ist es wie in § 13b Abs. 6 ErbStG unerheblich, aus welchen Gründen die Behaltefrist nicht eingehalten wird oder werden kann, was insb. im Falle der Insolvenz finanziell bitter und bedenklich ist – wird der Erlass nur für die zeitanteilige, zu frühe Abgabe der Anteile am Unternehmen widerrufen, wobei stets ganze Jahre erfüllt sein müssen.

 
Praxis-Beispiel

Erwerber S veräußert seine im Januar 2017 erhaltenen Anteile von 50 Mio. EUR und den weiter erhaltenen 10 Mio. EUR Wertpapieren, für die er wegen eines verfügbaren Vermögens von 6 Mio. EUR eine Steuerzahlung von 9 Mio. EUR erlassen bekommen hat (vgl. Beispiel unter Rn. 51), im Dezember 2020. Er hat die Behaltefrist nur für 3 volle Jahre (Januar 2017 bis Januar 2020), also zu 3/7, eingehalten. Damit werden 4/7 des Steuererlasses widerrufen. Er muss 4/7 von 9 Mio. EUR, also 5,143 Mio. EUR Steuern zusätzlich zahlen.

 

Rz. 94

Nicht maßgeblich ist, zu welchem Preis der Erwerber die Behaltefrist nicht eingehalten hat oder einhalten konnte. Das bedeutet, der Erlass fällt auch weg, wenn der Erwerber aufgrund wirtschaftlicher Probleme in den folgenden Jahren seine Beteiligung deutlich unter dem Wert des ursprünglichen und der Berechnung der Besteuerung zugrundeliegenden Erwerbs veräußern musste oder sogar in die Insolvenz fällt. Aus Sicht der FinVerw stehen im Falle eines Verkaufs lediglich weitere liquide Mittel zur Steuerbegleichung zur Verfügung. Die einzelnen Voraussetzungen für den Wegfall des Erlasses entsprechen denen in § 13a Abs. 6 ErbStG.

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