Rz. 42

Auch bei der Vor- und Nacherbschaft ist § 27 ErbStG anwendbar, sofern der Nacherbfall mit dem Tod des Vorerben eintritt und damit eine zweifache Besteuerung des Nachlasses vorliegt. Liegt der Erwerber im Verhältnis zum Vorererben nicht in Steuerklasse I, aber im Verhältnis zum ursprünglichen Erblasser, so ermöglicht der Antrag gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 ErbStG auch die Anwendung des § 27 ErbStG. Tritt der Nacherbfall hingegen nicht durch Tod des Vorerben ein, so ist § 27 ErbStG nicht anwendbar, da § 6 Abs. 3 ErbStG bereits eine Anrechnung der Steuer des Vorerben vorsieht und daher keine Doppelbelastung besteht (s. Jülicher in T/G/J/G, § 27 Rn. 14; R E 27 Abs. 3 ErbStR).

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