Rz. 54

Bei der Berechnung der Jahressteuer ist auch die Härteklausel des § 19 Abs. 3 ErbStG zu beachten. Es ist wiederum die Steuerlast zu ermitteln, die sich im Fall der Sofortbesteuerung nach dem Kapitalwert ergäbe. Diese ist ins Verhältnis zu setzen zum Kapitalwert des Renten- oder Nutzungsrechts. Aus diesem Verhältnis ergibt sich der anzuwendende Steuersatz.

 
Praxis-Beispiel

Tochter T (49 Jahre) erhält beim Tod ihres Vaters V im Jahr 2020 vermächtnisweise eine Rente mit einem Jahreswert von 64.000 EUR.

Lösung:

Bei Anwendung der Aufzehrungsmethode fällt in den ersten sechs Jahren keine Steuer an. Im 7. Jahr steht noch ein Restfreibetrag von 16.000 EUR zur Verfügung (400.000 EUR ./. [6 × 64.000 EUR]). Somit ist ein Betrag von 48.000 EUR steuerpflichtig (64.000 EUR ./. 16.000 EUR). Hierauf fällt eine Steuer von 7.627 EUR an (48.000 EUR × 15,89 %). Ab dem 8. Jahr beträgt die Jahressteuer 10.169 EUR (64.000 EUR × 15,89 %).

Bei Anwendung der Kürzungsmethode ergibt sich eine Kürzungsquote von 39,38 % (400.000 EUR × 100/1.015.616 EUR). Somit ist ab dem ersten Jahr nur ein Jahreswert von 38.796 EUR steuerpflichtig (64.000 EUR ./. [39,38 % × 64.000 EUR]). Die Jahressteuer beträgt somit 6.164 EUR (38.796 × 15,89 %).

 

Rz. 55–57

vorläufig frei

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