Rz. 51

Im Zuge der Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsgesetzes wurde diesen Praxisproblemen Rechnung getragen. Die vorgenannten Voraussetzungen gelten weiterhin, jedoch ist Abs. 3 Satz 1 in der ab 2009 geltenden Fassung um eine Rückausnahme des Entfallens der Anzeigepflicht bei Erwerben von Todes wegen ergänzt: Die Anzeigepflicht bleibt bei einem Erwerb mit

  • Grundbesitz,
  • BV oder
  • Anteilen an KapG, die alle ihrerseits nicht einer eigenen Anzeigepflicht des jeweiligen Vermögensverwahrers o. Ä. nach § 33 ErbStG (s. § 33 Rn. 1) unterlegen haben oder
  • Auslandsvermögen

bestehen (s. R E 30 Abs. 1 Satz 3 ErbStR).

Für andere als die genannten Vermögensarten, wie z. B. Kapitalvermögen, Lebensversicherungsansprüche usw. gilt dies nicht; land- und forstwirtschaftliches Vermögen dürfte auch nach der Reform weiterhin vom Begriff "Grundbesitz" umfasst sein (§§ 19, 157 Abs. 1 und 2 BewG).

 

Rz. 52

Damit soll die bessere Erfassung der steuerpflichtigen Fälle und der Informationsfluss seitens des Erwerbers an das zuständige Erbschaftsteuer-FA sichergestellt werden. Zumindest soweit hierfür keine Anzeigepflicht weiterer Dritter (außer Gericht, Notar oder Konsul) besteht. Gemeint sind beim Erwerb von BV und Anteilen an KapG ausdrücklich die ihrerseits selbst anzeigepflichtigen Vermögensverwahrer und -verwalter, Herausgeber von Namensaktien und Versicherungsunternehmen i. S. d. § 33 ErbStG (s. § 33 Rn. 1 ff.).

Diese verwalten auch überwiegend – jedoch nicht ausschließlich – Kapitalvermögen, was das Fehlen dieser Vermögensart in die neu eingefügte Rückausnahme erklärt. I.d.R. ist das FA über den Erwerb von Kapitalvermögen bereits informiert und kann daher auf eine Anzeige des Erwerbers verzichten. Gleiches gilt für den Sonderfall, dass Grundbesitz, BV oder Anteile an KapG z. B. von einem Treuhänder zugunsten des Erwerbers verwaltet werden.

 

Rz. 53

Diese Rückausnahme bezüglich des Anzeigeverzichtes ab 2009 gilt ausdrücklich nur bei Erwerben von Todes wegen, nicht dagegen bei einer Schenkung unter Lebenden (s. Mannek/Höne, ZEV 2009, 329; ebenso Jülicher in T/G/J/G, § 30 Rn. 33).

 

Rz. 54–57

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge