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Gemäß § 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG ist der Wert von Betriebsgrundstücken i. S. d. § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG, die als zum Grundvermögen gehörig gelten, gesondert festzustellen. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil des Grundstücks zum BV gehört (vgl. H B 99 Satz 1 ErbStR). Wenn das Betriebsgrundstück mehreren Personen zuzuordnen ist, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BewG). Ggf. kann eine Feststellung nach § 151 Abs. 3 BewG (Basiswert) entbehrlich sein.

Zuständig für die Feststellung des Wertes eines als Grundvermögen geltenden Betriebsgrundstücks ist das Lagefinanzamt (§ 152 Nr. 1 BewG). Die nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen vorzunehmende Aufteilung des Wertes eines Grundstücks, das nur teilweise zum BV gehört, obliegt wiederum dem Betriebsfinanzamt (s. H B 99 Satz 2 ErbStR).

Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG bedarf es der Feststellung nur, wenn die Werte für die Veranlagung zur Erbschaftssteuer von Bedeutung sind. Darüber hat das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige FA entscheiden (vgl. R B 151.1 Abs. 1 Satz 3 ErbStR; s. auch R B 151.1 Abs. 4 ErbStR zum einvernehmlichen Verzicht auf die Feststellung bei Fällen von geringer Bedeutung).

Für Betriebsgrundstücke gemäß § 99 Abs. 1 Nr. 2 BewG, die als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft angesehen werden, ergibt sich die Notwendigkeit der gesonderten Feststellung aus den §§ 168, 151 Abs. 1 Nr. 1 BewG (vgl. R B 151.2 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 ErbStR).

Zur Wertermittlung der Betriebsgrundstücke von PersG und KapG kann das FA, wenn dessen separate Bewertung nach § 99 BewG z. B. als VV, nicht notwendiges BV oder junges BV erforderlich ist, von der Gesellschaft die Erstellung und Abgabe einer Feststellungserklärung verlangen (§ 153 Abs. 2 Satz 1 und 2 BewG). In den Gesellschaftsverträgen ist gegebenenfalls zu regeln, dass die Gesellschaft von den Gesellschaftern die Erstattung der Kosten für die Erstellung der Feststellungserklärung verlangen kann, die diese Erklärung durch eine unentgeltliche Übertragung veranlasst haben.

Der Feststellungsbescheid über die separate Bewertung des Betriebsgrundstücks ist gemäß § 154 Abs. 1 BewG denjenigen,

  • denen der Bewertungsgegenstand zuzurechnen ist,
  • die zur Abgabe der Verpflichtungserklärung aufgefordert wurden und
  • für deren Besteuerung die Festsetzung von Bedeutung ist,

bekanntzugeben.

Die Feststellungsbescheide sind gemäß § 182 Abs. 1 Satz 1 AO bindende Grundlagenbescheide für die Festsetzung des Wertes des BV bzw. des Anteils am BV.

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