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Der Erklärungspflichtige muss die Feststellungserklärung gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 BewG eigenhändig unterschreiben. Damit soll er Verantwortung für die Richtigkeit der gemachten Angaben übernehmen. Eine nicht unterschriebene Feststellungserklärung ist grds. unwirksam (BFH vom 29.03.2001, BStBl II 2001, 629).

Die Feststellungserklärung kann auch von einem Bevollmächtigten im Namen des Erklärungspflichtigen unterschrieben werden. Für die Wirksamkeit muss die Vollmacht jedoch zusammen mit der Feststellungserklärung dem FA vorgelegt werden.

 
Praxis-Beispiel

T unterschreibt für ihre in Südamerika lebende Mutter eine Feststellungserklärung über einen Anteilswert.

Liegt dem zuständigen FA die Vertretungsvollmacht vor, ist die Erklärung wirksam.

Die Feststellungserklärung ist regelmäßig auf amtlichem Vordruck vorzunehmen. Dabei sind die Vorschriften zu Form und Inhalt der Steuererklärungen i. S. d. § 150 AO sinngemäß anzuwenden (vgl. Höne/Krause, ZEV 2010, 181).

Da die Feststellungserklärung nur auf Verlangen des zuständigen FA abzugeben ist, bestimmt dieses auch die Abgabefrist. Nach § 153 Abs. 1 Satz 2 BewG muss die Frist mindestens einen Monat betragen.

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