Rz. 61

Durch § 15 Abs. 2 Satz 2 HS 2 ErbStG wird die Vermögensübertragung auf einen ausländischen Trust durch Rechtsgeschäft von Todes wegen (§ 3 Abs. 2 Satz 2 ErbStG) oder durch Rechtsgeschäft unter Lebenden (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) besteuert. Zudem werden Erwerbe bei Auflösung des Trusts und Erwerbe der Zwischenberechtigten in der Zeit vor der Auflösung nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG besteuert. Obgleich es sich um Erwerbe des Trusts handelt, gilt für die Erwerbe nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 ErbStG der Zwischenberechtigten und der Letzterwerber § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG mit der Folge, dass sich die Steuerklasse nach dem persönlichen Verhältnis zu der Person richtet, die die Vermögensmasse gebildet oder ausgestattet hat. Bei der Errichtung des Trusts von Todes wegen oder unter Lebenden (§§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG) gilt § 15 Abs. 2 Satz 2 ErbStG wohl nicht (s. Weinmann in M/W, § 15 Rn. 47). Es ist also in diesen Fällen Steuerklasse III anzuwenden.

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