Rz. 15

Anteile an KapG, die nicht mit dem Kurswert nach § 11 Abs. 1 BewG bewertet werden können, sind mit dem (originären) gemeinen Wert anzusetzen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 9 BewG). Dies betrifft vor allem die Fälle von nicht an der Börse notierten Anteilen, wie z. B. GmbH-Anteile oder nicht notierte Aktien. Liegt bei notierten Aktien im amtlichen Handel ein amtlicher Börsenkurs sowohl am Stichtag als auch für die letzten 30 Tage davor nicht vor und kann auch nicht auf die nicht amtlichen Kurse im Freiverkehr zurückgegriffen werden, so ist auch dann der gemeine Wert nach § 11 Abs. 2 BewG zu ermitteln.

Der gemeine Wert ist gesondert festzustellen und i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer anzusetzen (§ 12 Abs. 2 ErbStG i. V. m. § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG). Zuständig dafür ist das sog. Betriebs-FA der KapG (§ 152 Nr. 3 BewG). Ergebnis der gesonderten Feststellung ist der Anteilswert (§ 157 Abs. 4 BewG), der durch einen Feststellungsbescheid bekannt gegeben wird (§ 179 Abs. 1 AO).

 

Rz. 16

Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BewG wird der gemeine Wert durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Marktwert, Verkehrswert). Durch § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG wird die Ermittlung des gemeinen Werts erweitert und spezifiziert. Zum einen soll er vorrangig aus Verkäufen abgeleitet werden, die weniger als ein Jahr vor dem Besteuerungszeitpunkt zurückliegen (1. Alt.), oder er ist nach einem anderen Bewertungsverfahren zu ermitteln (2. und 3. Alt.). Dadurch ist auch das Rangverhältnis der Bewertungsmethoden zueinander gesetzlich normiert und nicht in das Belieben des Rechtsanwenders gestellt (BFH vom 22.01.2009, BStBl II 2009, 444 m. w. N.).

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