Ausgewählte Rechtsprechung:

FG Berlin vom 10.03.1992, EFG 1992, 470

 

Rz. 32

Umstritten ist die Frage, wie Wertsteigerungen im Vermögen zu behandeln sind. Die Rechtsprechung ist uneinheitlich, eine Rechtsprechung des BFH zu dieser Frage fehlt bislang. Das FG Münster bezieht sich in einem Urteil aus 1977 auf die Rechtsprechung des RFH und differenziert danach, welcher Grund einer Wertsteigerung zugrunde liegt. Beruhe diese auf einer Arbeitsleistung des Erblassers oder auf dem Einsatz von Vermögen durch diesen, so sei der Erwerb insoweit nicht begünstigt. Beruhe die Wertsteigerung hingegen auf der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung, so sei die Steuerermäßigung nach den höheren Werten zum Zeitpunkt des Letzterwerbs zu berechnen. Der Gesetzeswortlaut stelle alleine darauf ab, ob für das nämliche Vermögen eine Steuer zu erheben war und nicht, ob das Vermögen auch in dieser Höhe bereits einer Besteuerung unterlegen habe (s. FG Münster vom 02.03.1977, EFG 1977, 489). Das FG Berlin argumentiert hingegen, Zweck des § 27 ErbStG sei es, Doppelbelastungen mit Erbschaftsteuer zu reduzieren, so dass eine Anwendung der Ermäßigung auf Wertsteigerungen im Vermögensstamm nicht in Betracht komme (s. FG Berlin vom 10.03.1992, EFG 1992, 470). Der Rechtsprechung des FG Berlin hat sich auch die Finanzverwaltung angeschlossen und berücksichtigt Wertsteigerungen im Vermögen nicht (s. R E 27 Abs. 1 Satz 2 ErbStR).

 

Rz. 33

Dieser Auffassung ist zu folgen, da sie dem Zweck des § 27 ErbStG, der eine übermäßige Belastung mit Erbschaftsteuer vermeiden will, entspricht. Wertsteigerungen haben aber noch nicht der Erbschaftsteuer unterlegen, so dass insoweit kein Bedürfnis nach einer Entlastung besteht. Darüber hinaus ist sie auch deutlich praktikabler als eine Differenzierung nach dem Grund der Wertsteigerung. In vielen Fällen wird sich nicht ermitteln lassen, welche Umstände genau zu einer Wertsteigerung geführt haben. Aufgrund der Ermäßigungshöchstgrenze des § 27 Abs. 3 ErbStG wirkt sich diese Frage allerdings selten aus (s. Jülicher in T/G/J/G, § 27 Rn. 23). Dies gilt allerdings nicht, wenn sich wie durch das ErbStRG die Steuerfreibeträge erhöht haben.

 
Praxis-Beispiel

Wie das vorige Beispiel, aber die Wertpapiere sind im Wert gestiegen. Beim Tod des S haben sie einen Steuerwert von 2.500.000 EUR.

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