Rz. 10

Ausführungen zu ausgewählten Punkten:

A) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BewG:

Bei der Berechnung des vereinfachten Ertragswerts sind nur die normalen Absetzungen für Abnutzung gewinnmindernd zu berücksichtigen. Sonderabschreibungen dürfen sich nicht auf den vereinfachten Ertragswert auswirken. Hiervon betroffen sind beispielsweise auch die Sonderabschreibungen für Mietwohnungsneubau gem. § 7b EStG. Die Absetzungen für Abnutzungen sind nach den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei gleichmäßiger Verteilung über die gesamte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zu bemessen. Die normalen Absetzungen für Abnutzung sind auch dann anzusetzen, wenn für die Absetzungen in der Steuerbilanz vom Restwert auszugehen ist, der nach Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen oder erhöhten Absetzungen verblieben ist.

Soweit Investitionsabzugsbeträge des § 7g EStG gemeint sind, geht die Hinzurechnungsregelung u. E. ins Leere, da diese Beträge außerhalb der Bilanz abgezogen werden und somit im Gewinn nach § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht enthalten sein können. Welche Investitionsabzugsbeträge dann überhaupt unter die Hinzurechnung fallen sollen, ist klärungsbedürftig; z. B. könnten solche gemeint sein, die i. R. einer Rechnung gem. § 4 Abs. 3 EStG als Betriebsausgabe behandelt wurden (s. R B 202 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 ErbStR). Fraglich erscheint auch die Behandlung der sog. geringwertigen Wirtschaftsgüter und gebildeter Sammelposten (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG). U.E. sollten diese ertragsteuerlichen Vereinfachungsregelungen für Zwecke des § 202 BewG beibehalten und nicht durch § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a BewG konterkariert werden.

B) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b BewG:

Hinweis zur Handhabung von Geschäftswert, Firmenwert oder Praxiswert im Substanzwertverfahren: Gemäß R B 11.5 Abs. 3 Satz 5 ErbStR sind bei der Ermittlung des Substanzwerts nach § 11 Abs. 2 Satz 3 BewG von den den Geschäftswert, Firmenwert oder Praxiswert bildenden Faktoren nur solche anzusetzen, denen ein eigenständiger Wert (z. B. Kundenstamm, Know-how) zugewiesen werden kann (s. Mannek in S/L, § 202 Rz. 39). Dadurch soll verhindert werden, dass derartige Faktoren im Substanzwert erfasst werden, obwohl sich in ihnen lediglich Ertragsaussichten des Unternehmens widerspiegeln (s. Mannek, a. a. O.).

C) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c BewG:

Einmalige Veräußerungsverluste sowie außerordentliche Aufwendungen sind hinzuzurechnen, weil es sich um Einwirkungen aus der Vergangenheit handelt, welche nicht aussagekräftig für die zukünftige Ertragsentwicklung sind (Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 491). Verluste, die bedingt durch den regulären Geschäftsbetrieb des Unternehmens auftreten, sind nicht hinzuzurechnen (s. Mannek in S/L, § 202 Rz. 42).

F) § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f BewG:

Aufwendungen im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen sowie im Zusammenhang mit innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewertungsstichtag eingelegten Wirtschaftsgütern sind zu korrigieren, weil die entsprechenden Wirtschaftsgüter bereits mit dem gemeinen Wert angesetzt werden. Hierzu gehören nicht Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit Anteilen an KapG i. S. d. § 200 Abs. 3 BewG, die den Wert des die Beteiligung haltenden Unternehmens zutreffend mindern; eine Korrektur des Betriebsergebnisses scheidet insoweit aus. Bei Beteiligungen an PersG i. S. d. § 200 Abs. 3 BewG sind die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen im Ergebnis der PersG bereits als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt und bei der Korrektur des Betriebsergebnisses nicht hinzuzurechnen. Sie werden durch die Hinzurechnung des übernommenen Verlustes aus der Beteiligung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f HS 2 BewG oder die Kürzung der Erträge aus der Beteiligung nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. f BewG berücksichtigt.

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