Rz. 8
Bei Grundstücken, die mit einem Erbbaurecht belastet sind, bilden das Erbbaurecht selbst (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG) und das belastete Grundstück (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG) jeweils selbstständige wirtschaftliche Einheiten, die grds. verschiedenen Eigentümern zuzurechnen sind. Zu bewerten ist im Einzelfall diejenige, die durch Erwerb v.T.w. oder durch Schenkung übergeht.
§ 176 Abs. 1 Nr. 2 BewG stellt klar, dass das Erbbaurecht (i. d. R.) zum Grundvermögen gehört.
Eine ausführliche Darstellung des Erbbaurechts und des Erbbaugrundstücks erfolgt i. R. d. Kommentierung der §§ 193 und 194 BewG.
Rz. 9
vorläufig frei
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