Rz. 19

Durch das Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb und zur Änderung weiterer Gesetze vom 25.06.2021 (s. BGBl I 2021, 2056) wurde § 95 Abs. 1 BewG um eine Regelung zur Lückenfüllung ergänzt. Es geht dabei um die Behandlung von gewerblich tätigen ausländischen Kapitalgesellschaften, die im Inland aufgrund der Sitztheorie (s. dazu BGH vom 27.10.2008, NJW 2009, 289) zivilrechtlich als Personenunternehmen angesehen werden. Ausländische Kapitalgesellschaften mit Sitz (§ 11 AO) im Ausland und Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) im Inland, die eine gewerbliche Tätigkeit im Sinne des § 15 Abs. 1 und 2 EStG ausüben, gelten für Zwecke des BewG und des ErbStG als Personengesellschaft bzw. Einzelunternehmen, wenn sie nach deutschem Gesellschaftsrecht nicht als Kapitalgesellschaft, sondern als Personenunternehmen angesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob sie ertragsteuerlich aufgrund Typenvergleich (s. H 1.1 KStR mit Verweis auf die zugehörigen BMF-Schreiben) als Kapitalgesellschaft angesehen werden, da das BewG und das ErbStG an die zivilrechtliche Betrachtung anknüpfen (vgl. BT-Drs. 19/30470, S. 50; Dötsch in Stenger/Loose, § 95 Rz. 33 f). Jüngstes Beispiel für den Anwendungsbereich des § 95 Abs. 1 S. 2 BewG sind britische Limiteds nach dem Brexit, die seit dem 01.01.2021 zivilrechtlich nicht mehr als Kapitalgesellschaft gelten, wenn sie ihren Ort der Geschäftsleitung in Deutschland haben (s. OLG München vom 05.08.2021, NZG 2021, 1518; zur Anwendung des ErbStG auf britische Limiteds s. gleichlautender Ländererlass vom 13.12.2021, DStR 2022, 153), obwohl sie ertragsteuerlich aufgrund Typenvergleich weiterhin Körperschaft sind (s. BFH vom 13.10.2021, DStR 2022, 250).

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