Rz. 22

Für den Umfang des BV kommt es nicht auf die gesellschaftsrechtliche Beteiligung, sondern die steuerliche Betrachtung als Mitunternehmerschaft an (vgl. BFH vom 01.09.2011, BStBl II 2013, 210). Bei Mitunternehmerschaften gehört daher zum Gewerbebetrieb und damit zu deren BV neben dem Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen ihrer Gesellschafter, sowohl die aktiven Wirtschaftsgüter wie auch die Schulden und sonstigen Abzüge, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum BV der Gesellschaft nach § 95 BewG gehören (vgl. R B 97.1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ErbStR; Kreutziger in K/S/S, § 97 Rz. 16; Wälzholz in V/S/W, § 97 Rz. 16 f.). Das Gesamthandsvermögen der PersG und das Sonder-BV des Gesellschafters müssen daher auch einheitlich in einem Vorgang zum gleichen Zeitpunkt übertragen werden, damit eine begünstigungsfähige Übertragung eines Mitunternehmeranteils vorliegt; eine vorherige Entnahme von Sonder-BV ist unschädlich (s. BFH vom 17.06.2020, BStBl II 2021, 217). Der Wert des Sonder-BV ist nicht Teil des Gesamtwertes der Mitunternehmerschaft. Daher ist für das Sonder-BV gem. § 97 Abs. 1a Nr. 2 BewG eine Einzelbewertung vorzunehmen. Gemäß § 97 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 BewG geht die Zurechnung zum Sonder-BV der PersG der Zurechnung zum BV des Gesellschafters vor (R B 97.1 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Zum BV bei PersG, für die die Option zur Besteuerung als KapG gem. § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG ausgeübt wurde, siehe Rz. 17.

 

Rz. 23

Für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Gesamthands- oder Sonder-BV gelten die ertragsteuerrechtlichen Zurechnungskriterien (s. dazu § 95 BewG Rz. 7 ff.). Daher ist z. B. Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft notwendiges PV der Gesellschafter, wenn es der privaten Lebensführung von Gesellschaftern dient (s. § 95 Rz. 11 "Gesamthandsvermögen" m. w. N.).

 

Rz. 24

Die Bilanzansätze aus Ergänzungsbilanzen sind nicht in das BV der Mitunternehmerschaften einzubeziehen, da sie weder bei der Ermittlung des Unternehmenswerts berücksichtigt werden noch zusätzliche Entnahmerechte gewähren (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 97 BewG in BT-Drs. 16/11107, 16; Kreutziger in K/S/S, § 97 Rz. 51; Wälzholz in V/S/W, § 97 Rz. 17; s. auch § 202 Abs. 2 Satz 1, letzter HS BewG).

 

Rz. 25

Für Forderungen und Schulden zwischen Mitunternehmerschaft und Gesellschafter ist Folgendes zu beachten:

  • Forderungen und Schulden der Gesellschafter gegenüber der PersG sind einzubeziehen, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum BV der Gesellschaft gehören (s. R B 97.1 Abs. 2 Satz 1 ErbStR).
  • Steht einer in der Gesamthandsbilanz ausgewiesenen Forderung der PersG an einen Gesellschafter kein entsprechender Schuldposten in seiner Sonderbilanz gegenüber, kann die Schuld bei der Ermittlung des Werts des BV nicht berücksichtigt werden (s. R B 97.1 Abs. 2 Satz 2 ErbStR).
  • Forderungen und Schulden zwischen PersG und Gesellschafter sind, soweit sie bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht zum BV der Gesellschaft gehören, als gesamthänderisch gehaltene Forderungen im PV aller Gesellschafter bzw. als private Schulden des jeweiligen Gesellschafters zu behandeln (s. R B 97.1 Abs. 2 Satz 3 ErbStR). Der Abfindungsanspruch der nicht nachfolgeberechtigten Erben eines Gesellschafters ist stets PV, selbst wenn Mitgesellschafter Erben geworden sind (s. BFH vom 08.06.2021, DB 2021, 2807).
  • Zur Behandlung von Darlehen, die die Gesellschaft Gesellschaftern gewährt hat, siehe H B 97.1 ErbStR.

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