Rz. 11

  • Unklar ist (wegen der Bezugnahme auf die steuerliche Gewinnermittlung in § 95 Abs. 1 BewG), ob die ertragssteuerrechtliche Abzugsfähigkeit unter Berücksichtigung des § 4 Abs. 5 EStG Voraussetzung für die Anerkennung als passives BV ist (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 103 BewG Rz. 3).
  • Bankguthaben gehören zum BV, wenn sie aus der betrieblichen Tätigkeit herrühren (vgl. R B 95 Abs. 3 Satz 5 ErbStR). Für ihre Überführung in das PV ist eine eindeutige Entnahmehandlung erforderlich (BFH vom 09.01.1964, BStBl III 1964, 97).
  • Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern (teils private, teils betriebliche Nutzung) erfolgt eine Aufteilung in notwendiges BV, ggf. gewillkürtes BV und notwendiges PV entsprechend den Nutzungsverhältnissen (vgl. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 18).
  • Beim Gesamthandsvermögen von PersG, die als Mitunternehmerschaften anzusehen sind, kann sich ergeben, dass bilanziertes Gesellschaftsvermögen notwendiges PV der Gesellschafter ist, weil es der privaten Lebensführung von Gesellschaftern dient und daher nicht als BV berücksichtigt werden darf (s. BFH vom 11.05.1989, BStBl II 1989, 657; Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 17, R 4.2 Abs. 11 Satz 3 EStR). Dies gilt auch für zinslose ungesicherte Darlehen an Gesellschafter (vgl. BFH vom 09.05.1996, BStBl II 1996, 642).
  • Da das Bewertungsrecht nicht an die Gewerbesteuerpflicht anknüpft, kann auch schon im Gründungsstadium eines Gewerbebetriebs BV i. S. v. § 95 BewG vorliegen (vgl. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 32).
  • Grundstücke sind bei unterschiedlicher Benutzung in mehrere Wirtschaftsgüter aufzuteilen und dann gemäß ihrer jeweiligen Nutzung dem jeweiligen Vermögensbereich zuzuordnen (vgl. R 4.2 Abs. 4 EStR).
  • Lebens-, Kapital- und Rentenversicherungen, die zur Rückdeckung von betrieblichen Pensionszusagen abgeschlossen wurden, gehören zum BV. Sie gehören jedoch zum PV des Begünstigten, wenn eine Direktversicherung abgeschlossen wurde und er hieraus unwiderruflich bezugsberechtigt ist (§ 4b EStG; vgl. R 4b Abs. 3 Satz 2 und 5 EStR).
  • Schadensersatzansprüche sind BV, wenn sie Ersatz für entgangenen Gewinn oder entgangene betriebliche Einnahmen sind (vgl. Eisele in R/T, § 95 Rz. 22 m. w. N.).
  • Durch den Verweis in § 95 Abs. 1 BewG auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist klargestellt, dass das bewertungsrechtliche BV einer als Mitunternehmerschaft anzusehenden PersG neben dem in der Bilanz der PersG auszuweisenden Gesamthandsvermögen auch das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter umfasst (s. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 20; s. dazu auch § 97 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 1a Nr. 2 BewG). Dabei kann auch gewillkürtes BV Sonder-BV sein (BFH vom 11.10.1979, BStBl II 1980, 40).
  • Unklar ist (wegen der Bezugnahme auf die steuerliche Gewinnermittlung in § 95 Abs. 1 BewG) noch, ob steuerfreie Einnahmen gemäß § 3 EStG bzw. die Ansprüche darauf als Forderungen zum begünstigungsfähigen Vermögen zählen (s. bejahend Wälzholz in V/S/W, § 95 Rz. 20).
  • Zu weiteren Einzelfällen siehe § 96 Rz. 9 sowie § 103 Rz. 4.

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