Rz. 418

Der in den letzten Jahrzehnten wohl am heftigsten diskutierte Bereich der Erbschaftsteuer ist die Behandlung von (disquotalen) Vermögensverschiebungen zwischen den Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob eine substanzielle Vermögensverschiebung für eine freigebige Zuwendung erforderlich ist (so der BFH in ständiger Rspr., z. B. vom 30.01.2013, BStBl II 2018, 656) oder eine "reflexartige" Werterhöhung des Gesellschaftsanteils der Mitgesellschafter ausreichend ist (so zunächst die FinVerw, R E 18 ErbStR (2003)), sowie um den Umfang von Leistungen aus dem die Unentgeltlichkeit der Zuwendung ausschließenden Gesellschaftsverhältnis zwischen Kapitalgesellschaft und Gesellschaftern (verdeckte Gewinnausschüttungen an nahestehende Personen als freigebige Zuwendung; vgl. BFH vom 30.01.2013, BStBl II 2013, 930). Weitere Einzelheiten zur historischen Entwicklung vgl. 3. Aufl., Rn. 418 ff.

 

Rz. 419

Nachdem Rspr. und FinVerw in diesen Fragen zunächst jeweils auf ihren Standpunkten beharrten und sich gegenseitg mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln befehdeten, scheint zwischenzeitlich ein gewisser "Burgfriede" zwischen Rspr., FinVerw und Gesetzgeber eingetreten zu sein, nachdem die FinVerw mit den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder vom 20.04.2018 (BStBl I 2018, 632), die nunmehr auch in R E 7.5 ErbStR und HE 7.5 ErbStH übernommen wurden, weitgehend der Auffassung des BFH gefolgt ist (nicht allerdings ohne zuvor vom Gesetzgeber die Regelung des § 7 Abs. 8 ErbStG erhalten zu haben). Dies ist insb. im Bereich der Gestaltungsberatung zu begrüßen, da nunmehr wieder Rechtssicherheit in diesem Bereich eintreten kann (zum Wechselspiel zwischen Rspr., Verwaltung und Gesetzgeber vgl. auch Loose, DB 2018, 2327).

 

Rz. 420–424

vorläufig frei

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