Rz. 81

Der Regelfall der Steuerbefreiung der Nr. 4a ist die Übertragung von Eigentum (ganz oder teilweise) an einer begünstigten Wohnung innerhalb des begünstigten Personenkreises zu Lebzeiten (nicht von Todes wegen). Der Erwerb eines Nutzungsrechts (z. B. Wohnrecht) ist nicht begünstigungsfähig (s. BFH vom 03.06.2014, BStBl II 2014, 806 bzgl. einer von Todes wegen erfolgten Zuwendung eines dinglichen Wohnungsrechts). Die Finanzverwaltung hat in R E 13.3 Abs. 4 ErbStR die aus Ihrer Sicht steuerbegünstigten Erwerbsvorgänge in Zusammenhang mit einem Familienheim aufgeführt:

  • Übertragung des Alleineigentums oder Miteigentums an dem einem Ehegatten oder Lebenspartner i. S. d. LPartG bereits gehörenden Grundstück,
  • Kauf oder Herstellung aus den Mitteln eines Ehegatten oder Lebenspartners unter Einräumung einer Miteigentümerstellung des anderen Ehegatten oder Lebenspartners,
  • Anschaffung oder Herstellung (ganz oder teilweise) durch einen Ehegatten oder Lebenspartner aus Mitteln, die allein oder überwiegend vom anderen, zuwendenden Ehegatten oder Lebenspartner stammen (mittelbare Grundstückszuwendung),
  • Tilgung eines im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims von einem oder beiden Ehegatten oder Lebenspartner(n) aufgenommenen Darlehens aus Mitteln des zuwendenden Ehegatten oder Lebenspartners,
  • Befreiung von einer Schuld des einen Ehegatten oder Lebenspartners gegenüber dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner, die im Zusammenhang mit dem Kauf oder der Herstellung des Familienheims gegenüber dem anderen Ehegatten oder Lebenspartner eingegangen wurde,
  • Begleichung nachträglicher Herstellungs- oder Erhaltungsaufwendungen am Familienheim aus Mitteln eines Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der andere Ehegatte oder Lebenspartner Eigentümer oder Miteigentümer ist.
 

Rz. 82

Hinweis: Die Möglichkeiten des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG können genutzt werden, um steuerfreie Zuwendungen zwischen Ehegatten und Lebenspartnern zu ermöglichen und für künftige Erwerbe die persönlichen Freibeträge weiterhin in voller Höhe ausnützen zu können. Zur Absicherung des schenkenden Ehegatten bietet sich die Aufnahme von detaillierten Widerrufsklauseln z. B. für den Fall einer späteren Scheidung an (s. § 7 Rn. 259).

 
Praxis-Beispiel

Die Ehegatten befinden sich aufgrund deutlich unterschiedlichen Vermögens bei Beginn der Ehe im Güterstand der Gütertrennung. Sie bewohnen gemeinsam die Villa des Ehemannes (Steuerwert 600.000 EUR), der noch über weiteres Geldvermögen i. H. v. 600.000 EUR verfügt. Der Ehemann möchte nun seine Ehefrau finanziell mit der Hälfte seines Vermögens absichern.

Lösung:

a) Geldschenkung

Die Ehefrau versteuert eine Schenkung des Geldvermögens in der Steuerklasse I mit dem Barwert und einem persönlichen Freibetrag von 500.000 EUR.

Die Schenkung wird bei einem weiteren Erwerb (z. B. bei Ableben des Ehemanns) innerhalb des Zehnjahreszeitraums als Vorerwerb angerechnet und mindert folglich den persönlichen Freibetrag.

b) Schenkung der gemeinsam bewohnten Villa ganz oder teilweise – ggf. unter Vereinbarung eines Rückforderungsrechts

Bei der Ehefrau ist der Erwerb nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerbefreit.

Der persönliche Freibetrag wird nicht gemindert und steht für weitere Erwerbe in voller Höhe zur Verfügung.

 

Rz. 83–90

vorläufig frei

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