Rz. 69

Der Ermittlung des Wirtschaftswerts ist als Bewertungsmaßstab der gemeine Wert zugrunde zu legen (§ 162 Abs. 1 Satz 1 BewG). Er wird nach § 162 Abs. 1 Satz 2 BewG als Fortführungswert definiert. Dies ist der Wert, der den Nutzungen, Nebenbetrieben und übrigen Wirtschaftsgütern im fortgeführten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unter objektiven ökonomischen Bedingungen beizumessen ist. Er ist grds. im Ertragswertverfahren zu ermitteln (§ 162 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 163 BewG).

 

Rz. 70

Grundlage des Ertragswertverfahrens ist die nachhaltige Ertragsfähigkeit des zu bewertenden Betriebs (§ 163 Abs. 1 BewG). Bei der Beurteilung der nachhaltigen Ertragsfähigkeit ist nicht das individuell durch den Land- und Forstwirt erwirtschaftete Ergebnis zu berücksichtigen, sondern der im Allgemeinen zu erzielende Reingewinn. Es ist nicht auf Muster- oder Spitzenbetriebe abzustellen, sondern auf die Betriebsergebnisse vergleichbarer Betriebe. Dabei sind alle Umstände, die auf den Wirtschaftserfolg Einfluss nehmen oder von denen die Verwertung der gewonnenen Erzeugnisse abhängig ist, heranzuziehen. Hierzu kann auf die Agrarberichterstattung zurückgegriffen werden.

 

Rz. 71

Ausgangsbasis zur Ermittlung der jeweiligen Wirtschaftswerte ist der nachhaltig erzielbare Reingewinn (nutzungsbezogene Ermittlungsvorgaben nach § 163 Abs. 2 bis 10 BewG i. V. m. Anlage 14 bis 18 zum BewG). Der so ermittelte jeweilige Reingewinn ist zu kapitalisieren (§ 163 Abs. 11 BewG). Der anzuwendende Zinssatz i. H. v. 5,5 % setzt sich aus einem Basiszins von 4,5 % und einem Zuschlag von 1 % zusammen. Der Kapitalisierungsfaktor von 18,6 wurde auf der Grundlage des Zinssatzes von 5,5 % einer mittelschüssig zu zahlenden Zeitrente von unendlicher Dauer (18,681818) abgeleitet.

 

Rz. 72

Für die flächenabhängigen Nutzungen ist der kapitalisierte Reingewinn pro Hektar zu berechnen. Der Wirtschaftswert ergibt sich durch Multiplikation des Hektarwerts einer Nutzung mit der Eigentumsfläche des Betriebs, die dieser Nutzung zuzurechnen ist (§ 163 Abs. 12 BewG). Durch diese Vorgehensweise steht ein einfaches und praktikables Bewertungsverfahren zur Verfügung; H B 163 Abs. 3 bis 163 Abs. 7 ErbStH enthalten dazu anschauliche Berechnungsbeispiele.

 

Rz. 73

§ 163 Abs. 14 BewG ermächtigt das BMF mit Zustimmung des Bundesrats zum Erlass einer Rechtsverordnung, die eine Anpassung der Reingewinne (Anlage 14 bis 18 zum BewG) in Abhängigkeit von den Erhebungen nach § 2 des Landwirtschaftsgesetzes ermöglicht. Dadurch wird einem dynamischen Bedarfsbewertungsverfahren Rechnung getragen.

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