Rz. 34

Grundbesitz ist also nicht automatisch Grundvermögen. Grundstücke sind nur dann dem Grundvermögen zuzurechnen, soweit es sich nicht um land- und forstwirtschaftliches Vermögen (Abgrenzung über §§ 158 und 159 BewG) oder um Betriebsgrundstücke (Abgrenzung über § 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG) handelt (§ 176 Abs. 1 BewG).

 

Rz. 35

Die Vorschriften für die Bedarfsbewertung des Grundvermögens befinden sich im 6. Abschnitt des 2. Teils des BewG (§ 157 sowie §§ 176 bis 198 BewG). Die allgemein beschreibenden Regelungen zur Grundbesitzbewertung sind in § 157 Abs. 1 bis 3 BewG enthalten. Es gelten die (aktuellen) tatsächlichen Verhältnisse (z. B. Erschließungsmaßnahmen, Bezugsfertigkeit, Zustand der Bebauung, Fläche) und Wertverhältnisse (z. B. Bodenrichtwert, Jahresmieten) zum Bewertungsstichtag (Besteuerungszeitpunkt, § 157 Abs. 1 Satz 1 BewG i. V. m. § 11 und § 9 ErbStG). Ergebnis der Bedarfsbewertung für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens ist der Grundbesitzwert (§ 157 Abs. 3 Satz 1 BewG).

Für unbebaute und bebaute Grundstücke, für das Erbbaurecht, für Gebäude auf fremdem Grund und Boden und für Grundstücke im Zustand der Bebauung ist die Öffnungsklausel zentral in § 198 BewG verankert, die alternativ den Nachweis eines niedrigeren Wertes durch den Steuerpflichtigen möglich macht.

 

Rz. 36

Der Umfang der wirtschaftlichen Einheit richtet sich nach § 157 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 176 BewG.

 

Rz. 37

Grundbesitz, der zum Grundvermögen gehört, ist von Grundbesitz im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und im Betriebsvermögen abzugrenzen (§ 176 Abs. 1 BewG). Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, was einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt ist. Nur wenn die in §§ 158 und 159 BewG genannten Voraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht vorliegen, können die Wirtschaftsgüter, insbesondere Grund und Boden sowie Gebäude, zum Grundvermögen gehören.

Die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und dem zum Betriebsvermögen gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke) ergibt sich aus § 176 Abs. 1 i. V. m. §§ 95 und 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Nach § 95 Abs. 1 BewG umfasst das Betriebsvermögen alle Teile eines Gewerbebetriebs i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum Betriebsvermögen gehören. Grundbesitz der in § 97 Abs. 1 BewG bezeichneten inländischen Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen gehört grundsätzlich kraft Rechtsform zum Betriebsvermögen.

 

Rz. 38

Bewertungsmaßstab ist der gemeine Wert. Dies wird ausdrücklich in § 177 BewG konstatiert. Der gemeine Wert nach § 9 BewG entspricht dem Verkehrswert. Dies ergibt sich aus § 194 BauGB, in dem der Begriff des Verkehrswerts (Marktwert) inhaltlich übereinstimmend mit dem Begriff des gemeinen Werts in § 9 Abs. 2 BewG definiert wird.

 

Rz. 39

Eine ausführliche Darstellung der entsprechenden Vorschriften des BewG erfolgt i. R.d. BewG-Kommentierung.

 

Rz. 40

Die für bebaute Grundstücke vorgesehenen Steuerbefreiungen (Verschonungsregelungen) werden insb. in § 13 Abs. 1 Nr. 4ac sowie § 13d ErbStG geregelt.

 

Rz. 41–43

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge