Rz. 18
Diese liegen dann vor, wenn das Ende sicher ist, nur der Zeitpunkt ist ungewiss (z. B. H E 10.7 "Kosten der üblichen Grabpflege" ErbStH).
Rz. 19
Zum Ansatz kommt der Kapitalwert. Dabei ist immer der Vervielfältiger i. H. v. 9,3 zugrunde zu legen.
Rz. 20
vorläufig frei
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