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Ist ein Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, kann das zuständige FA nach § 153 Abs. 4 Satz 3 BewG die Abgabe einer Feststellungserklärung sowohl vom Erbbauberechtigten als auch vom Erbbauverpflichteten verlangen. Nach Auffassung der FinVerw ist jedoch vorrangig der Erbbauberechtigte zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufzufordern (R B 153 Abs. 6 Satz 2 ErbStR). Liegen diesem die bewertungsrelevanten Informationen nicht vor, ist auch der Erbbauverpflichtete zur Abgabe einer Feststellungserklärung aufzufordern (R B 153 Abs. 6 Satz 3 ErbStR). Dadurch wird er zum Beteiligten am Feststellungsverfahren nach § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG (R B 153 Abs. 6 Satz 5 ErbStR; s. a. § 154 Rn. 3). Der Erbbauberechtigte ist gem. § 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG grds. Beteiligter am Feststellungsverfahren, da ihm das Erbbaurecht zuzurechnen ist.

Gem. § 153 Abs. 3 Satz 4 BewG ist die Befreiung von der Erklärungspflicht nach § 153 Abs. 4 Satz 2 BewG in Erbbaurechtsfällen nicht anzuwenden (s. a. Rn. 8).

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