Rz. 33

Eine Bedingung ist eine Bestimmung, welche die Rechtswirkungen des Geschäfts von einem künftigen Ereignis abhängig macht, dessen Eintritt noch ungewiss ist. Nicht nur die Bestimmung, auch das Ereignis selbst werden als Bedingung bezeichnet (s. Ellenberger in Grüneberg, Einf. vor § 158 Rn. 1). Man unterscheidet zwischen aufschiebenden Bedingungen, bei denen der Eintritt ungewiss ist, und auflösenden Bedingungen, bei denen der Fortbestand der Rechtswirkungen von einem ungewissen Ereignis abhängt. Häufig sind diese beiden miteinander verknüpft, je nachdem welchen Erwerber man betrachtet.

 
Praxis-Beispiel

Die sog. Wiederverheiratungsklausel, nach der die Ehefrau, die zunächst Erbin geworden ist, die Erbschaft bei einer erneuten Heirat an einen Dritten herausgeben muss, stellt für die Ehefrau eine auflösende Bedingung des Erbschaftserwerbs und für den Dritten eine aufschiebende Bedingung des Erbschaftserwerbs dar.

 

Rz. 34

Eine Befristung liegt vor, wenn die Rechtswirkungen eines Geschäfts mit einem zukünftigen, aber gewissen Ereignis beginnen oder enden sollen (Ellenberger in Grüneberg, Einf. vor § 158 Rn. 2). Der Zeitpunkt des Ereignisses kann bestimmt sein (z. B.: bestimmter Kalendertag) oder unbestimmt sein (z. B.: Tod eines Menschen).

 

Rz. 35

Im Unterschied zur Bedingung und Befristung hängt bei einer Betagung nicht die Entstehung, sondern nur die Fälligkeit der Forderung von einem Ereignis oder einer Frist ab. Ob eine Bedingung oder eine Betagung vorliegt, hängt vom Willen der Parteien ab.

 

Rz. 36–39

vorläufig frei

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