Rz. 1

[Autor/Stand] Rechtsgeschäfte werden oft mit dem Vorbehalt geschlossen, dass ihre Rechtswirkung erst eintreten bzw. wieder wegfallen soll, wenn ein bestimmtes Ereignis eintritt, von dem ungewiss ist, ob es eintritt. Soll die Rechtswirkung erst mit dem Eintritt des Ereignisses beginnen, so liegt eine aufschiebende Bedingung vor. Soll die Rechtswirkung dagegen sofort beginnen, aber mit dem Eintritt des Ereignisses beendet sein, so liegt eine auflösende Bedingung vor. Von der Bedingung zu unterscheiden ist einmal die Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt (vgl. unten Rz. 23). Bei ihr steht das Rechtsgeschäft unter dem Vorbehalt, dass für seine Rechtswirkung ein Anfangstermin oder ein Endtermin – Zeitbestimmung – festgelegt wird, wobei zwar gewiss ist, dass der festgelegte Zeitpunkt als künftiges Ereignis eintritt, aber ungewiss ist, wann dieser Zeitpunkt eintritt. Wird durch die Zeitbestimmung wie bei der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts von dem Eintritt der Zeitbestimmung abhängig gemacht, so wird diese Befristung wie eine Bedingung – aufschiebende bzw. auflösende – behandelt.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Von der Bedingung und der Befristung zu unterscheiden ist zum anderen die Betagung einer Forderung oder Schuld. Die betagte Forderung oder Schuld entsteht sofort mit Abschluss des Rechtsgeschäfts, ihre Fälligkeit ist aber hinausgeschoben (z.B. die gestundete Kaufpreisforderung). Die Betagung hindert zwar nicht den Ansatz der Forderung oder Schuld, sie kann aber Einfluss auf die Bewertung haben (vgl. § 12 BewG Rz. 170 f. und § 8 BewG Rz. 24).[3]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Im bürgerlichen Recht gelten für die Bedingung und die Zeitbestimmung die Vorschriften der §§ 158163 BGB. Für das Bewertungsgesetz sind die §§ 48 BewG maßgebend. Die §§ 47 BewG behandeln die bedingten Rechtsgeschäfte (aufschiebende und auflösende Bedingung), und § 8 BewG regelt die Befristung auf einen unbestimmten Zeitpunkt. Die Begriffe "Bedingung" und "Befristung" in den §§ 48 BewG sind dem bürgerlichen Recht entnommen.[5] Deshalb ist auch für das Steuerrecht die Auslegung anzuerkennen, die diese Begriffe in der Rechtsprechung des BGH zum bürgerlichen Recht gefunden haben.

[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021
[Autor/Stand] Autor: Götz, Stand: 01.03.2021

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