Rz. 11

Bei Zuwendungen unter Lebenden nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 10, Abs. 2 bis 7 ErbStG ist der jeweilige Erwerber bzw. unmittelbar Bereicherte der Erwerber i. S. d. § 20 ErbStG und damit Steuerschuldner (s. Richter/Fischer in V/S/W, § 20 Rn. 5). Das bedeutet, dass z. B. die Vermögensmasse nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 8 Satz 2 ErbStG selbst Erwerber und somit Steuerschuldner ist – unabhängig davon, ob diese Vermögensmasse (z. B. ein Trust) Rechtsfähigkeit besitzt. Mit dem 2011 neu eingeführten § 7 Abs. 8 ErbStG wird der Kreis der Steuerschuldner über § 20 ErbStG hinaus noch erweitert. Nun wird nicht nur der Beschenkte selbst als Erwerber herangezogen. Als Schenkung, die besteuert wird, gilt auch der Wertzuwachs von Anteilen. Für die darauf fällige Steuer wird dann der begünstigte Gesellschafter als Steuerschuldner herangezogen werden können. Ob über § 20 i. V. m. § 7 Abs. 8 Satz 2 ErbStG die Kapitalgesellschaft selbst oder der mittelbar von einer Zuwendung aufgrund des Wertzuwachses betroffene Gesellschafter herangezogen wird, hat die Finanzverwaltung mit Erlass vom 14.03.2012 (BStBl I 2012, 331) geklärt, in dem festgehalten wird, dass Zuwendungsempfänger nur eine natürliche Person oder eine Stiftung als letztendliche Begünstigte sein kann. Eine mittelbare Beteiligung – d. h. durch eine Beteiligung an einem anderen Personenverband – reicht aus. Auch bei Kapitalgesellschaften werden ihre Gesellschafter als Bedachte behandelt (vgl. Gebel in T/G/J/G, § 7 Rn. 415). Die gesetzliche Regelung ist an dieser Stelle nicht eindeutig in ihrer Formulierung. Dennoch wird so entsprechend dem Wortlaut auf die Absicht des Zuwendenden abgestellt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge