Rz. 22

Die Anwendung der Vorschrift des § 21 ErbStG setzt voraus, dass Auslandsvermögen erworben wird. Der Begriff des Auslandsvermögens ist definiert in § 21 Abs. 2 ErbStG. Zum Begriff des Auslandsvermögens s. Rn. 85 ff.

 

Rz. 23

Auch beim ausschließlichen Erwerb von Inlandsvermögen kann eine Doppelbesteuerung eingreifen, wenn ein ausländischer Staat auf dieses Inlandsvermögen zugreift. Eine derartige Doppelbesteuerung kann jedoch durch § 21 ErbStG nicht beseitigt werden. Hier kommt allenfalls eine Beseitigung der Doppelbesteuerung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen in Betracht oder durch unilaterale Vorschriften in dem ausländischen Staat entsprechend § 21 ErbStG, so z. B. durch Anrechnung der deutschen Erbschaftsteuer auf die Erbschaftsteuer des anderen Staates.

 
Praxis-Beispiel

Neffe N mit Wohnsitz im Inland erbt von seiner Tante T, die seit Jahren im Ausland lebt, ein Mehrfamilienhaus in München. Der Ansässigkeitsstaat der Tante unterwirft den Erwerb der unbeschränkten Steuerpflicht und erhebt auf den Erwerb des Mehrfamilienhauses eine Erbschaftsteuer.

Lösung:

Im Inland unterliegt der Erwerb wegen des inländischen Wohnsitzes des N ebenfalls der unbeschränkten Steuerpflicht. Eine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer auf die inländische Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG ist in diesem Fall nicht zu gewähren, da der Erwerb nicht in Auslandsvermögen besteht (zum Begriff s. Rn. 85 ff.). Gegebenenfalls gewährt jedoch der ausländische Staat eine Anrechnung der inländischen Erbschaftsteuer auf seine Erbschaftsteuer oder beseitigt die Doppelbesteuerung durch andere Maßnahmen wie z. B. den Abzug der deutschen Erbschaftsteuer von der Bemessungsgrundlage.

 

Rz. 24–25

vorläufig frei

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