Rz. 31

Auch bei Verträgen zugunsten Dritter auf den Todesfall entsteht die Steuer nach der Grundregel im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Bei einem Schenkungsvertrag zugunsten eines Dritten von Todes wegen kommt nicht § 2301 BGB (Schenkungsversprechen von Todes wegen) zur Anwendung, so dass damit beim Tod noch Vermögenswerte durch Rechtsgeschäft unter Lebenden weitergegeben werden können. Es sind die Regelungen der §§ 328 ff. BGB, insb. § 331 Abs. 1 BGB anzuwenden (Weidlich in Grüneberg § 2301 Rn. 17); danach wird das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers erworben. Wenn in diesen Fällen allerdings ein bedingter Erwerb vorliegt, entsteht die Steuer erst später (s. Rn. 60 ff.).

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