Rz. 30

In Bezug auf Schenkungen auf den Todesfall ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine Schenkung unter aufschiebender Bedingung (Regelfall) oder unter auflösender Bedingung handelt. Die Schenkung unter auflösender Bedingung, bei der die Vermögensverschiebung bereits zu Lebzeiten des Schenkers vollzogen ist, ist als Schenkung unter Lebenden zu behandeln und die Steuerentstehung richtet sich nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (s. Gottschalk in T/G/J/G, § 3 Rn. 250). Nur auf die Schenkung unter aufschiebender Bedingung findet § 9 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 ErbStG Anwendung, so dass in diesem Fall die Steuer bereits mit dem Tod des Erblassers entsteht, obwohl der Beschenkte noch keine Verfügungsmacht über den Gegenstand erlangt hat. Ein sachlicher Grund für die Vorverlegung der Steuerentstehung bei der Schenkung unter Lebenden ist nicht erkennbar. Hannes/Holtz (in M/H/H, § 9 Rn. 14) stellen hier die Frage, warum dann ein formwirksam begründetes Schenkungsversprechen unter Lebenden mit dem Tod des Schenkers zum Gegenstand einer Schenkung werden kann, was jedoch so nicht vorgesehen ist..

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