Rz. 21

Die genannten Beträge sind bei allen Steuerklassen als Freibetrag und nicht als Freigrenze ausgestaltet. Sie stehen jedem Erwerber (d. h. auch einem Vermächtnisnehmer) in voller Höhe gesondert zu (vgl. Gesetzesbegründung zum ErbStRG, s. Hübner, Erbschaftsteuerreform 2009, 175). Ein möglicher Freibetragsüberschuss ist jedoch nicht auf andere Erwerber übertragbar. Bislang seitens der Verwaltung nicht geregelt ist die Freibetragsgewährung bei mehreren Erben, die i. R. d. Erbauseinandersetzung grundsätzlich befreiungsfähige Wirtschaftsgüter ungleichmäßig auf einzelne Erwerber aufteilen. Anbieten kann sich alternativ die gezielte Gewährung von Vorausvermächtnissen an die Erben.

 

Rz. 22

Bei mehreren Erwerben derartiger Gegenstände innerhalb eines Zehnjahreszeitraums vom selben Schenker/Erblasser erfolgt hinsichtlich der Steuerbefreiung eine Zusammenrechnung aller Erwerbsvorgänge.

 

Rz. 23

Bezüglich der auf die mit diesem Vermögen zusammenhängenden Schulden ist in R E 10.10 Abs. 3 Satz 2 ErbStR geregelt, dass hierbei der eingeschränkte Schuldenabzug nicht eingreift (da nur pauschaler Freibetrag i. R. d. Wertermittlung, s. § 10 Rn. 266).

 

Rz. 24–27

vorläufig frei

 
Praxis-Beispiel

Erblasser E verstirbt und hinterlässt der Tochter als Alleinerbin u. a. Hausrat im Wert von 42.000 EUR sowie ein Motorrad im Wert von 5.000 EUR.

Zusätzlich erhält die Schwester des Verstorbenen als Vermächtnis einen weiteren Pkw im Wert von 5.000 EUR und einen Bauernschrank im Wert von 10.000 EUR.

Die Haushälterin bekommt als Vermächtnis den für die Einkäufe genutzten Pkw im Wert von 3.000 EUR.

Lösung:

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