Rz. 6

Der Versorgungsfreibetrag für Ehegatten und Lebenspartner i. S. d. LPartG beträgt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 ErbStG 256.000 EUR. Voraussetzung für die Gewährung des Versorgungsfreibetrages ist, dass der Ehegatte bzw. der Lebenspartner berechtigt ist, beim Tod des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners i. S. d. LPartG den persönlichen Freibetrag nach § 16 ErbStG in Anspruch zu nehmen. Damit ist der Versorgungsfreibetrag i. R.d. unbeschränkten wie auch beschränkten Steuerpflicht möglich (s. Rn. 23 und 24).

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