Rz. 4

Grundstücke bzw. Grundstücksteile sind notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar zu eigenbetrieblichen Zwecken genutzt werden oder dazu bestimmt sind (s. R 4.2 Abs. 7 EStR). Sie sind auch dann notwendiges BV, wenn sie trotz Vorliegens der vorstehend genannten Merkmale nicht bei der Gewinnermittlung als BV ausgewiesen, z. B. nicht bilanziert, werden (vgl. R 4.2 S. 2 EStR; a. A. Wälzholz in V/S/W, § 99 BewG Rz. 1 m. w. N.).

Die von der FinVerw für Zwecke der Ertragsteuern in R 4.2 Abs. 8 EStR eingeräumte Möglichkeit, Grundstücksteile von untergeordnetem Wert nicht als BV zu behandeln, dürfte auch im Bewertungsrecht anwendbar sein.

Grundstücke bzw. Grundstücksteile, die weder eigenbetrieblich genutzt noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt noch Dritten unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden, sind gewillkürtes Betriebsvermögen, wenn sie in einem objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und ihnen zu fördern bestimmt und geeignet sind und dem Betrieb auch tatsächlich zugeordnet werden (vgl. R 4.2 Abs. 9 EStR, R B 95 Abs. 3 Satz 4 ErbStR). Zu Grundstücken als Wertanlage im BV und den Beschränkungen bei gewillkürtem BV der freien Berufe siehe die Kommentierung unter Rz 7 und § 96 BewG Rz. 9.

 

Rz. 5

Anders als bewegliche Wirtschaftsgüter können Grundstücke nicht insgesamt als BV behandelt werden, wenn sie zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden (vgl. R 4.2 Abs. 10 EStR). Vielmehr ist dann eine Aufteilung nach dem Nutzungs- und Funktionszusammenhang vorzunehmen.

Es können bis zu vier Wirtschaftsgüter (I–IV) vorliegen: eigenbetriebliche Nutzung, fremdbetriebliche Nutzung, Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und Nutzung zu fremden Wohnzwecken (s. R 4.2 Abs. 4 EStR), für die dann jeweils eine eigenständige Zuordnung zu erfolgen hat.

Die Aufteilung soll bei Bebauung mit verschiedenen Gebäuden zu verschiedenen Nutzungen flächenmäßig, bei gemischter Nutzung eines Gebäudes quotenmäßig und in Ausnahmefällen wertmäßig erfolgen (vgl. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 113).

Wenn ein Grundstück teilweise land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dient und teilweise anderen Zwecken (z. B. gewerbliche Nutzung oder Nutzung zu fremden Wohnzwecken), sind selbstständige Einheiten zu bilden, die dann getrennt nach den für sie jeweils geltenden Vorschriften zu bewerten sind (vgl. Eisele in R/T, § 99 Rz. 8; Wälzholz in V/S/W, § 99 BewG Rz. 5).

 

Rz. 6

Nicht zum Betriebsgrundstück gehören Gebäudeteile, die selbstständige Wirtschaftsgüter sind. Das sind gemäß R 4.2 Abs. 3 EStR:

  • Betriebsvorrichtungen (zur Abgrenzung von unselbstständigen Grundstücksbestandteilen siehe BMF vom 05.06.2013, BStBl I 2013, 734),
  • Scheinbestandteile (s. dazu H 7.1 Stichwort "Scheinbestandtele" EStR m. w. N.),
  • Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinbauten, Schalterhallen von Kreditinstituten sowie ähnliche Einbauten, die einen schnellen Wandel des modischen Geschmacks unterliegen,
  • sonstige Mietereinbauten (s. dazu BMF vom 15.01.1976, BStBl I 1976, 66),
  • die in R 4.2 Abs. 4 EStR aufgeführten Wirtschaftsgüter I–IV aufgrund der unterschiedlichen Nutzung von Gebäudeteilen.

Bodenschätze gehören gemäß § 176 Abs. 2 Nr. 1 BewG ebenfalls nicht zum Grundvermögen.

 

Rz. 7

Grundstücke im Gesellschaftsvermögen einer Gesellschaft oder eines sonstigen Rechtsträgers i. S. d. § 97 BewG sind in vollem Umfang BV, da gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 BewG alle Wirtschaftsgüter der von dieser Vorschrift erfassten Gesellschaften bzw. sonstigen Rechtsträger einen Gewerbebetrieb bilden.

Eine Ausnahme davon bilden Grundstücke oder Grundstücksteile im Gesamthandsvermögen einer gewerblichen PersG, die ausschließlich oder fast ausschließlich der privaten Lebensführung von Gesellschaftern dienen (vgl. R B 97.1 Abs. 1 Satz 5 ErbStR; Wälzholz in V/S/W, § 99 BewG Rz. 1). Sie gelten als aus dem BV entnommen.

Grundstücke oder Grundstücksteile, die Mitunternehmern gehören, sind als Sonderbetriebsvermögen notwendiges BV, soweit sie dem Betrieb der Mitunternehmerschaft ausschließlich und unmittelbar dienen (vgl. R 4.2 Abs. 12 EStR; R B 97.1 Abs. 1 Satz 3 ErbStR).

 

Rz. 8

Bei bebauten Grundstücken kommt es für die Zuordnung auf die Nutzung des Gebäudes an. Das gilt auch bei gemischter Nutzung des Gebäudes (s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 112).

Unbebaute Grundstücke gehören zum BV, wenn sie entweder betrieblich genutzt werden (z. B. als Lager- oder Abstellplatz) oder (bei bisher fehlender Nutzung) dazu bestimmt sind, dem Betrieb zu dienen oder ihn zu fördern (s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 111). In letzterem Fall kommt es also auf die konkret geplante Nutzung an.

Grundstücke, die bisher nicht genutzt werden und für die auch noch keine konkret geplante Nutzungsabsicht vorliegt, können als Wertanlage zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören (s. Loschelder in Schmidt, § 4 Rz. 111). Bei BV gemäß § 96 BewG scheidet dies aber regelmäßig aus, da dort bei BV eine sachliche Beziehung zur freiberuflichen Tätigkeit bestehen muss (s. BFH vom 23.05.1985, BStBl II 1985, 517).

Grundstücke, die ...

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