Rz. 11

Die einem Rechtsgeschäft beigefügte Zeitbestimmung (Befristung, § 163 BGB) ist der Bedingung – der aufschiebenden wie der auflösenden – unter der Voraussetzung gleichgestellt, dass durch sie ebenfalls die Wirkung des Rechtsgeschäfts beeinflusst, also auch bei ihr der Beginn oder die Beendigung der Wirkung vom Eintritt eines Zeitpunkts abhängig gemacht wird. Im Unterschied zur Bedingung ist das zukünftige Ereignis gewiss, nur der Zeitpunkt nicht (wie z. B. bei einer Leibrente). Die §§ 4 bis 7 BewG sind entsprechend anzuwenden (§ 8 BewG).

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