Rz. 768

Abzustellen ist auf den Zeitpunkt, zu dem die (disquotale) Leistung bewirkt wird. Sofern mehrere disquotale Leistungen im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erbracht werden und die Parteien hierbei in nachvollziehbarer Weise und unter fremdüblichen Bedingungen übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die Leistungen insgesamt ausgewogen sind, wird dies von der Finanzverwaltung akzeptiert, auch wenn sich anhand später gewonnener besserer Erkenntnisse herausstellt, dass die ursprünglichen Annahmen unzutreffend waren (R E 7.5 Abs. 12 Satz 8 ff. ErbStR). Dies gilt allerdings nicht, wenn zwischen den Leistungen ein offensichtliches Missverhältnis besteht, wovon bei einer Wertdifferenz von mind. 20 % auszugehen ist (R E 7.5 Abs. 12 Satz 12 ErbStR). In der Praxis hat dies zur Folge, dass bei mehreren disquotalen Leistungen/Einlagen eine Wertdifferenz von bis zu 20 % nicht zur Anwendung von § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG führt, wenn die Gesellschafter insgesamt davon ausgegangen sind, dass ein ausgewogenes Leistungspaket vorliegt. Eine schriftliche Dokumentation ist hier anzuraten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge