Rz. 3
Der sachliche Anwendungsbereich des § 99 BewG beschränkt sich für Zwecke des ErbStG auf die Fälle, in denen eine separate Bewertung von Betriebsgrundstücken erforderlich ist. Wenn der Wert des Betriebsgrundstücks bereits i. R.d. Wertermittlung des BV berücksichtigt wurde, z. B. i. R.d. vereinfachten Ertragswertverfahrens, da es als Teil des Betriebes zu dem erwirtschafteten Ertrag beigetragen hat, erfolgt keine gesonderte Bewertung nach § 99 BewG (vgl. R B 99 Abs. 2 Satz 1 ErbStR; Wälzholz in V/S/W, § 99 BewG Rz. 11).
Bewertungsanlässe, die zur Anwendung des § 99 BewG führen, sind:
- die Ermittlung des Substanzwertes (§ 11 Abs. 2 Satz 3 BewG),
- der Ansatz als Sonder-BV (§ 97 Abs. 1a Nr. 2 Satz 1 BewG),
- der Ansatz als nicht betriebsnotwendiges Vermögen (§ 200 Abs. 2 BewG),
- die Berücksichtigung als junges BV (§ 200 Abs. 4 BewG),
- die Berücksichtigung als VV (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 ErbStG).
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