Rz. 3

Der sachliche Anwendungsbereich des § 99 BewG beschränkt sich für Zwecke des ErbStG auf die Fälle, in denen eine separate Bewertung von Betriebsgrundstücken erforderlich ist. Wenn der Wert des Betriebsgrundstücks bereits i. R.d. Wertermittlung des BV berücksichtigt wurde, z. B. i. R.d. vereinfachten Ertragswertverfahrens, da es als Teil des Betriebes zu dem erwirtschafteten Ertrag beigetragen hat, erfolgt keine gesonderte Bewertung nach § 99 BewG (vgl. R B 99 Abs. 2 Satz 1 ErbStR; Wälzholz in V/S/W, § 99 BewG Rz. 11).

Bewertungsanlässe, die zur Anwendung des § 99 BewG führen, sind:

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge