Rz. 23
Die Vorschrift stellt auch nach dem ErbStRG die "Brücke" zu den (neuen) Bewertungsregeln des Bewertungsgesetzes her und entlastet so das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz von Einzelregelungen zur Bedarfsbewertung. § 12 Abs. 1 ErbStG verweist (wie bisher) grds. auf die allgemeinen Bewertungsvorschriften des Bewertungsgesetzes. Soweit nach § 151 BewG gesonderte Feststellungen durchgeführt werden müssen, kann auf diese gesondert festgestellten Bedarfswerte zugegriffen werden; die neuen Abs. 2, 3 sowie 5 und 6 tragen diesem Umstand Rechnung:
- § 12 Abs. 2 ErbStG: Nicht notierte Anteile an einer Kapitalgesellschaft werden mit ihrem zum Bewertungsstichtag ermittelten und nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BewG gesondert festgestellten Bedarfswert angesetzt.
- § 12 Abs. 3 ErbStG: (Inländischer) Grundbesitz wird mit seinem zum Bewertungsstichtag ermittelten und nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG gesondert festgestellten Bedarfswert angesetzt.
- § 12 Abs. 5 ErbStG: Inländisches Betriebsvermögen (Einzelunternehmen und Anteile an Personengesellschaften) wird mit seinem zum Bewertungsstichtag ermittelten und nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BewG gesondert festgestellten Bedarfswert angesetzt.
- § 12 Abs. 6 ErbStG: Anteile an Wirtschaftsgütern und Schulden, die vermögensverwaltenden Personengesellschaften und Gemeinschaften gehören, werden jeweils mit ihrem zum Bewertungsstichtag ermittelten und nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BewG gesondert festgestellten Bedarfswert angesetzt.
Rz. 24
§ 12 Abs. 4 ErbStG behandelt die Bewertung von Bodenschätzen. Ein Bodenschatz im Privatvermögen wird als selbständig bewertungsfähiges Wirtschaftsgut konkretisiert, wenn mit seiner Verwertung bzw. Aufschließung begonnen wurde. Als Teil eines Erwerbs wird es jedoch nur dann erfasst, wenn der Grundstückseigentümer im Rahmen der Ermittlung seiner Einkünfte Absetzungen für Substanzverringerung (AfS) vornehmen kann. Der Ansatz erfolgt mit dem ertragsteuerlichen Wert (Anschaffungs- oder Herstellungskosten vermindert um die Absetzungen für Substanzverringerung).
Rz. 25
Nach § 12 Abs. 7 ErbStG sind ausländischer Grundbesitz und ausländisches Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen.
Rz. 26-27
vorläufig frei
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