Rz. 293

Nach Abs. 10 kann der Erwerber des begünstigten Vermögens unwiderruflich erklären, dass anstelle der 85 %igen Regelverschonung eine Vollverschonung in Höhe von 100 % des begünstigten Vermögens gewährt wird (Abs. 10 Nr. 1). Der Antrag auf Optionsverschonung kann nur einheitlich für das gesamte begünstigte Vermögen gestellt werden und nicht etwa nur für einzelne wirtschaftliche Einheiten (R E 13a.21 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). Er ist bei dem zuständigen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfinanzamt schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären und kann bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Erbschaftsteuer gestellt werden.

 

Rz. 294

Die Gewährung der Vollverschonung von 100 % durch den Optionsantrag ist mit Verschärfungen bei der Lohnsummenregelung bzw. der Behaltensregelung verbunden, d. h. der Verlängerung der Lohnsummen- bzw. Behaltensfrist von fünf auf sieben Jahre und einer Erhöhung der Mindestlohnsumme, die der Erwerber nach Ablauf der Lohnsummenfrist nicht unterschreiten darf (vgl. im Einzelnen Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 bis 6).

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