Rz. 305

[Autor/Stand] Abweichend vom Grundfall nach §§ 13a Abs. 1, 13b Abs. 2 ErbStG, in dem 85 % des begünstigten Vermögens steuerfrei gestellt werden, kann der Erwerber unwiderruflich erklären, dass der Verschonungsabschlag 100 % betragen soll, § 13a Abs. 10 ErbStG.

 

Rz. 306

[Autor/Stand] In diesem Fall wird die Steuerbefreiung nach § 13a Abs. 1 bis 9 ErbStG i.V.m. § 13b ErbStG nach folgender Maßgabe gewährt wird:

 

Rz. 307

[Autor/Stand] Voraussetzung für die Gewährung der Optionsverschonung ist, dass das begünstigungsfähige Vermögen nach § 13b Abs. 1 ErbStG nicht zu mehr als 20 % aus Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG besteht (§ 13a Abs. 10 Satz 2 ErbStG).

 

Rz. 308

[Autor/Stand] Der Erwerber muss die Optionsverschonung bei dem für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich oder zur Niederschrift beantragen. Eine Frist für den Antrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Der Antrag muss nicht in oder zusammen mit der Steuererklärung gestellt werden. Der Antrag kann deshalb bis zum Eintritt der materiellen Bestandskraft der Festsetzung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer gestellt werden.[5] Er kann auch bei einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) noch gestellt werden. Der Antrag kann nach Zugang dieser Willenserklärung beim Erbschaftsteuerfinanzamt nicht mehr widerrufen werden (§ 13a Abs. 10 ErbStG). Der Vorläufigkeitsvermerk "Die Festsetzung ist ... im Hinblick auf die durch das Urteil des BVerfG v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 (BStBl. II 2015, 50) angeordnete Verpflichtung zur Neuregelung in vollem Umfang vorläufig" ermöglicht es nicht, nach Unanfechtbarkeit des Steuerbescheides einen Antrag auf Vollverschonung zu stellen.[6]

 

Rz. 309

[Autor/Stand] Dies gilt auch für den Fall, dass der Erwerber gegen die Behaltensregelungen oder die Lohnsummenregelung des § 13a ErbStG verstößt.[8]

 

Rz. 310

[Autor/Stand] Der Erwerber soll nach Auffassung der Finanzverwaltung den Antrag auf Optionsverschonung im Erbfall insgesamt nur einheitlich für alle Arten des erworbenen begünstigten Vermögens stellen.[10] Bei Schenkungen mit z.B. mehreren Betriebsübertragungen in mehreren Schenkungsverträgen soll bei Vorliegen eines einheitlichen Schenkungswillens von nur einer Schenkung auszugehen sein.[11] Diese Ansicht findet keine Stütze im Gesetz.[12] Richtigerweise muss sich der Steuerpflichtige für jede begünstigte Einheit gesondert entscheiden können, welche Art der Verschonung er in Anspruch nehmen möchte.[13] Näher liegt daher, dass jeder Erwerber für jede erworbene Einheit des begünstigten Vermögens gesondert entscheiden kann, ob er hierfür die Regel- oder Vollverschonung in Anspruch nimmt.[14] Eine Differenzierung zwischen Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden wäre richtigerweise nicht vorzunehmen. Auch setzt sich die Finanzverwaltung mit dieser Auffassung über die zivilrechtliche Betrachtungsweise hinweg, wonach in mehreren Schenkungsverträgen schlicht und ergreifend auch mehrere jeweils für sich zu beurteilende Schenkungen enthalten sind. Korrespondierend zu diesem Ansatz fällt ein Erwerber mit jeder betrieblichen Einheit separat auf die Regelverschonung zurück, wenn trotz Ausübung der Vollverschonungsoption sich nachträglich herausstellt, dass die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vollverschonung nicht gegeben waren.[15]

 

Rz. 311

[Autor/Stand] Das FG Münster hatte allerdings die Auffassung der Finanzverwaltung in zur einheitlichen Optionsausübung schon einmal bestätigt.[17] Unter Hinweis darauf entschied das FG Münster erneut in diesem Sinne; das Revisionsverfahren ist jedoch anhängig.[18] Sollte sich dies durchsetzen, müssten die einzelnen Vermögensarten oder die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten zeitlich versetzt übertragen werden.[19] Wegen des Stichtagsprinzips wäre in diesem Fall jeder einzelne Übertragungsvorgang für sich zu betrachten.

 

Rz. 312

[Autor/Stand] Stellt ein Erwerber begünstigten Vermögens einen Antrag auf Optionsverschonung, ist diese nur für die übertragenen wirtschaftlichen Einheiten zu gewähren, bei denen das Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG die Grenze von 20 % nicht überschreitet.[21] Für wirtschaftliche Einheiten, die über Verwaltungsvermögen nach § 13b Abs. 3 und 4 ErbStG von mehr als 20 % verfügen, kommt weder eine Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG noch eine Regelverschonung nach §§ 13a Abs. 1 und 2 ErbStG in Betracht.[22] Der An...

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