Rz. 2

Im folgenden Beispiel wird die Wirkungsweise des § 19a ErbStG erläutert. (Beispiele hier: ohne Verwaltungsvermögen und ohne Finanzmittel)

 
Praxis-Beispiel

Zwei Geschwister: Bruder (B) setzt seine Schwester (S) zur Alleinerbin ein und verstirbt noch im selben Jahr. Zum Nachlass gehören begünstigtes Produktivvermögen i. S. d. § 13a ErbStG (Steuerwert 1,1 Mio. EUR) und Barvermögen im Wert von 500 TEUR.

Lösung (sämtliche Beträge gerundet auf volle EUR):

1. Vorweg ist der Steuerwert des gesamten Vermögensanfalles nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG zu kürzen, aber nicht um die Nachlassverbindlichkeiten (bei Schenkungen nicht um abzugsfähige Schulden) und nicht um die persönlichen Freibeträge.

1a. Der Anteil des begünstigten Vermögens i. H. v. 22.500 EUR im Verhältnis zum Gesamtsteuervermögen von 522.500 EUR beträgt gerundet 4,3 % (22.500/522.500 EUR (§ 19a Abs. 3 ErbStG)).

2. Der Entlastungsbetrag beträgt 100 % der Differenz zwischen der auf das begünstigte Vermögen entfallenden tariflichen Steuer nach der tatsächlichen Stkl. II des Erwerbers und nach dem Steuersatz der Stkl. I.

Für die Höhe des persönlichen Freibetrages kommt es auf die tatsächliche Stkl. an. In Zahlen:

2a. Auf das begünstigte Vermögen (4,3 %) entfällt eine Steuer von 5.291 EUR.

3. Die Steuer nach Stkl. I (15 %) beträgt für das gesamte Vermögen 73.830 EUR.

3a. Auf das begünstigte Vermögen (4,3 %) entfallen davon 3.175 EUR.

4. Die Differenz beträgt 2.116 EUR (./. 3175 EUR).

5. Die festzusetzende Steuer beträgt 120.934 EUR.

Nachdem das Privileg des § 19a ErbStG nicht nur dem Erben, sondern auch sonstigen Erwerbern von Todes wegen zukommt, ist eine personelle Aufteilung und Zuordnung erforderlich. Für den Fall, dass ein begünstigter Nachlassbestandteil aufgrund eines Vermächtnisses weiterzugeben ist und beide Erwerber (Erbe wie Vermächtnisnehmer) in den Genuss des (hälftigen) Freibetrages nach § 13a Abs. 1 ErbStG gelangen, wird entsprechend dem fortgeführten der Entlastungsbetrag aufgeteilt.

Hieraus ergibt sich auch die Antwort, dass der Dritte (z. B. der Vermächtnisnehmer) den Entlastungsbetrag beanspruchen kann, ohne dass dies ausdrücklich angeordnet ist. Von der Literatur wird das Unterlassen des Gesetzgebers als Redaktionsversehen bezeichnet; vgl. nur Geck in K/E, § 19a, Rz. 10). Dieses Versehen hat sich auch in der Neufassung perpetuiert!

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