Rz. 20
[Autor/Stand] Die Ermittlung des Entlastungsbetrags erfolgt rechnerisch in folgenden fünf Schritten:
1. Steuerberechnung nach tatsächlicher Steuerklasse, § 19a Abs. 4 Satz 1 1. Halbs. ErbStG; | |
2. Aufteilung der Steuer im Verhältnis des begünstigten Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG und nach Abzug der zu diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG), § 19a Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. Abs. 3 ErbStG; | |
3. Berechnung der Steuer nach Steuerklasse I, § 19a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 ErbStG; | |
4. Aufteilung der Steuer nach Maßgabe des Abs. 3, § 19a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 3 ErbStG; | |
5. Der Entlastungsbetrag besteht aus der Differenz der Beträge der Schritte 2 und 4, § 19a Abs. 4 Satz 3 ErbStG. |
Beispiel:
Siehe auch das Beispiel in H E 19a.2 "Berechnung des Entlastungsbetrags" ErbStH 2011.
Unternehmer (U) hat seinen Großneffen (StKl. III) zum Alleinerben eingesetzt. U verstirbt. Zum Nachlass gehören ein nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigter Gewerbebetrieb (Steuerwert 3 Mio. EUR) und weiteres Vermögen bzw. nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen mit einem steuerpflichtigen Wert von 750.000 EUR. Ein Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Die Berechnung des Entlastungsbetrags und der ErbSt ergibt sich wie folgt:
1. Steuerberechnung nach tatsächlicher Steuerklasse | EUR |
Steuerwert des begünstigten Vermögens | 3.000.000 |
./. Verschonungsabschlag 85 %, § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG | 2.550.000 |
Ansatz des begünstigen Vermögens (15 %) | 450.000 |
./. Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG | 0 |
Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen nach Anwendung § 13a ErbStG | 450.000 |
zzgl. nicht nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigtes übriges Vermögen | 750.000 |
gesamter Vermögensanfall | 1.200.000 |
./. Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG | 10.300 |
Gesamter Vermögensanfall nach Abzug Schulden und Lasten | 1.189.700 |
./. persönlicher Freibetrag | 20.000 |
Steuerpflichtiger Erwerb | 1.169.700 |
Erbschaftsteuer 30 % | 350.910 |
2. Aufteilung der Steuer
Steuer: 350.910 EUR × 37,82 % = | 132.714 |
3. Berechnung der Steuer nach StKl. I und Aufteilung nach Abs. 3
19 % von 1.169.700 EUR = 222.243 EUR, davon 37,82 % = | 84.052 |
4. Entlastungsbetrag
Unterschiedsbetrag zwischen 132.714 EUR und 84.052 EUR = | 48.662 |
5. Festzusetzende Steuer
Tarifliche Steuer | 350.910 EUR | |
./. Entlastungsbetrag | 48.662 EUR | 302.248 |
Rz. 21– 24
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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