Rz. 20

[Autor/Stand] Die Ermittlung des Entlastungsbetrags erfolgt rechnerisch in folgenden fünf Schritten:

  1. Steuerberechnung nach tatsächlicher Steuerklasse, § 19a Abs. 4 Satz 1 1. Halbs. ErbStG;
  2. Aufteilung der Steuer im Verhältnis des begünstigten Vermögens nach Anwendung des § 13a ErbStG und nach Abzug der zu diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG) zum Wert des gesamten Vermögensanfalls i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 nach Abzug der mit diesem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden abzugsfähigen Schulden und Lasten (§ 10 Abs. 5 und 6 ErbStG), § 19a Abs. 4 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. Abs. 3 ErbStG;
  3. Berechnung der Steuer nach Steuerklasse I, § 19a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 1 ErbStG;
  4. Aufteilung der Steuer nach Maßgabe des Abs. 3, § 19a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 i.V.m. Abs. 3 ErbStG;
  5. Der Entlastungsbetrag besteht aus der Differenz der Beträge der Schritte 2 und 4, § 19a Abs. 4 Satz 3 ErbStG.
 

Beispiel:

Siehe auch das Beispiel in H E 19a.2 "Berechnung des Entlastungsbetrags" ErbStH 2011.

Unternehmer (U) hat seinen Großneffen (StKl. III) zum Alleinerben eingesetzt. U verstirbt. Zum Nachlass gehören ein nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigter Gewerbebetrieb (Steuerwert 3 Mio. EUR) und weiteres Vermögen bzw. nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen mit einem steuerpflichtigen Wert von 750.000 EUR. Ein Antrag auf Optionsverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG wurde nicht gestellt. Die Berechnung des Entlastungsbetrags und der ErbSt ergibt sich wie folgt:

 
1. Steuerberechnung nach tatsächlicher Steuerklasse EUR
Steuerwert des begünstigten Vermögens 3.000.000
./. Verschonungsabschlag 85 %, § 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG 2.550.000
Ansatz des begünstigen Vermögens (15 %) 450.000
./. Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG 0
Steuerpflichtiges begünstigtes Vermögen nach Anwendung § 13a ErbStG 450.000
zzgl. nicht nach §§ 13a, 13b ErbStG begünstigtes übriges Vermögen 750.000
gesamter Vermögensanfall 1.200.000
./. Nachlassverbindlichkeiten, § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG 10.300
Gesamter Vermögensanfall nach Abzug Schulden und Lasten 1.189.700
./. persönlicher Freibetrag 20.000
Steuerpflichtiger Erwerb 1.169.700
Erbschaftsteuer 30 % 350.910

2. Aufteilung der Steuer

 
Steuer: 350.910 EUR × 37,82 % = 132.714

3. Berechnung der Steuer nach StKl. I und Aufteilung nach Abs. 3

 
19 % von 1.169.700 EUR = 222.243 EUR, davon 37,82 % = 84.052

4. Entlastungsbetrag

 
Unterschiedsbetrag zwischen 132.714 EUR und 84.052 EUR = 48.662

5. Festzusetzende Steuer

 
Tarifliche Steuer 350.910 EUR  
./. Entlastungsbetrag  48.662 EUR 302.248
 

Rz. 21– 24

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019
[Autor/Stand] Autor: Kirschstein, Stand: 01.09.2019

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge