Rz. 1

In § 95 BewG wird der Begriff des BV definiert und dessen Umfang festgelegt. Dazu enthält das Gesetz keine eigenständige Definition, sondern knüpft an den Begriff des Gewerbebetriebs in § 15 Abs. 1 und 2 EStG an. Für Umfang und Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum BV gelten damit die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze bei der Gewinnermittlung, soweit das ErbStG oder das BewG nicht Abweichungen festlegten (vgl. R B 95 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). Diese Anknüpfung an die ertragsteuerrechtlichen Grundsätze führt bei bilanzierenden Gewerbetreibenden zur (grundsätzlichen) Bestandsidentität von Steuerbilanz und dem bewertungsrechtlichen Vermögen (vgl. R B 95 Abs. 2 Satz 1 ErbStR; BFH vom 27.01.1999, BStBl II 1999, 206; BFH vom 16.06.1999, BFH/NV 2000,10; zu der nur bei Einzelbewertung erforderlichen Vermögensaufstellung allgemein s. R B 109.3 Abs. 4 ErbStR). Die Bestandsidentität gilt nur hinsichtlich des Ansatzes dem Grunde nach; für den Ansatz der Höhe nach gelten nicht die Buchwerte, sondern der gemeine Wert (§ 109 BewG).

Es besteht aber keine formalrechtliche Bindung an die Steuerbilanz, sondern nur inhaltlich gleiche Zuordnungskriterien. Fehlerhafte Ansätze dem Grunde nach von vermeintlichen BV oder fehlende Ansätze von BV in der Steuerbilanz sind bewertungsrechtlich zu korrigieren (vgl. Wälzholz in V/S/W, § 95 Rz. 6).

 

Rz. 2

Wesentliche Durchbrechungen des Grundsatzes der Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und bewertungsrechtlich zu berücksichtigendem BV sind insb. (vgl. R B 95 Abs. 2 Satz 2 ErbStR):

  • Gewinnansprüche eines Gesellschafters einer KapG gegen eine von ihm beherrschte Gesellschaft als sonstiger Abzug bei der beherrschten Gesellschaft (§ 103 Abs. 2 BewG),
  • Rücklagen (§ 103 Abs. 3 BewG),
  • Bilanzposten i. S. d. § 137 BewG,
  • selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sowie geschäftswert-, firmenwert- oder praxiswertbildende Faktoren, denen ein eigenständiger Wert zugewiesen werden kann, z. B. Kundenstamm, Know-how (vgl. R B 11.5 Abs. 3 Satz 4 und 5 ErbStR),
  • Rückstellungen (vgl. R B 11.5 Abs. 3 Satz 3 ErbStR).

Aufgrund des Grundsatzes der Bestandsidentität zwischen Steuerbilanz und BV ist es beispielsweise ausgeschlossen, im BV eine Rückstellung für eine Pensionsverpflichtung anzusetzen, die bei der ertragsteuerlichen Gewinnermittlung nicht angesetzt wurde (BFH vom 16.06.1999, BFH/NV 2000, 10).

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