Rz. 6

Indem § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG für die Definition des begünstigungsfähigen Vermögens auf die §§ 95 bis 97 Abs. 1 Satz 1 BewG verweist, ist eine weitere Funktion dieser Vorschriften des Bewertungsgesetzes die nähere Festlegung des Anwendungsbereichs der §§ 13a–c ErbStG. Für das in den §§ 95 bis 97 Abs. 1 Satz 1 BewG definierte inländische BV kommen vorbehaltlich der Erfüllung der weiteren gesetzlichen Anforderungen bei unentgeltlichen Übertragungen sowohl die Regelverschonung (§ 13a Abs. 1 ErbStG) als auch die Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) sowie die Stundung gemäß § 28 ErbStG und die Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG zur Anwendung.

Mit der Zuordnung zum BV ist über dessen Begünstigung aber noch nicht entschieden. Vielmehr ist im Weiteren die (erbschaftsteuerliche) Prüfung, ob begünstigtes Vermögen oder (mitbegünstigtes unschädliches oder nicht begünstigtes) VV (§ 13b Abs. 4 und 7 ErbStG) vorliegt, vorzunehmen (vgl. Kreutziger in K/S/S, § 95 Rz. 37 f.).

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