Rz. 1

Die wirtschaftliche Einheit im Grundvermögen ist das Grundstück (§ 70 Abs. 1 BewG). Zum Grundvermögen können viele wirtschaftliche Einheiten "Grundstück" gehören. Besteht ein Nachlass aus fünf verschiedenen Grundstücken, so beinhaltet das Grundvermögen fünf wirtschaftliche Einheiten, die getrennt voneinander zu bewerten sind (§ 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Satz 3 und 4 BewG). Die Summe der Grundbesitzwerte i. S. d. § 157 Abs. 3 Satz 1 BewG ergibt das Grundvermögen.

 

Rz. 2

§ 176 BewG definiert zum einen, was zum Umfang der wirtschaftlichen Einheit Grundstück (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 BewG) gehört, bzw. zum anderen, was neben Grundstücken auch noch dem Grundvermögen zuzurechnen ist (§ 176 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BewG). Dabei wird in Abs. 1 eine positive Auflistung aufgenommen und in Abs. 2 eine negative Abgrenzung vorgenommen.

Grundbesitz, der zum Grundvermögen gehört, ist von Grundbesitz im land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und im BV abzugrenzen (§ 176 Abs. 1 BewG). Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, was einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt ist. Nur wenn die in §§ 158 und 159 BewG genannten Voraussetzungen für die Zurechnung zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen nicht vorliegen, können die Wirtschaftsgüter, insb. Grund und Boden sowie Gebäude, zum Grundvermögen gehören.

Die Abgrenzung zwischen Grundvermögen und dem zum BV gehörenden Grundbesitz (Betriebsgrundstücke) ergibt sich aus § 176 Abs. 1 i. V. m. §§ 95 und 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG. Nach § 95 Abs. 1 BewG umfasst das BV alle Teile eines Gewerbebetriebs i. S. d. § 15 Abs. 1 und 2 EStG, die bei der steuerlichen Gewinnermittlung zum BV gehören. Grundstücke, die ertragsteuerlich dem notwendigen oder gewillkürten BV zugerechnet werden, stellen bewertungsrechtlich Betriebsgrundstücke dar und sind demzufolge im BV zu erfassen (R B 99 ErbStR).

 

Rz. 3

vorläufig frei

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