Rz. 15

Voraussetzung der Anwendung von § 21 ErbStG ist, dass ein Fall von § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vorliegt, d. h. der Vorgang im Inland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Es muss somit entweder der Erblasser bzw. Schenker oder der Erwerber Inländer i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG sein. Auch im Fall der erweiterten unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 Buchst. b ErbStG ist die Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer nach § 21 ErbStG anzuwenden, da auch diese Fallgruppe von dem Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG umfasst ist. Aufgrund der Anwendung des Auslandsvermögensbegriffs i. S. v. § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG kann in diesen Fällen eine Doppelbesteuerung bezüglich des beweglichen Vermögens eintreten (s. Rn. 102, Beispiel 3).

 

Rz. 16

Im Falle der beschränkten Steuerpflicht besteht grundsätzlich kein Bedürfnis für eine Anrechnung der Steuer, da ohnehin nur Inlandsvermögen von der Besteuerung umfasst ist. Allerdings kann unter Umständen der Ansässigkeitsstaat ebenfalls auf dieses inländische Vermögen zugreifen. Die dadurch entstehende Doppelbesteuerung soll allerdings durch § 21 ErbStG nicht beseitigt werden. Sie ist allenfalls durch den anderen Staat zu beseitigen, beispielsweise durch eine Anrechnung der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer auf die Steuerlast dieses Staates.

Der Gesetzgeber hat § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ErbStG durch das BeitrRLUmsG vom 07.12.2011 (BGBl I 2011, 2592) insofern angepasst, als die auf Antrag geltende unbeschränkte Steuerpflicht nach § 2 Abs. 3 ErbStG wie diejenige des Abs. 1 Nr. 1 für die Anrechnung ausreicht. Allerdings wurde § 2 Abs. 3 ErbStG aufgrund EU-Rechtswidrigkeit durch das StUmgBG vom 23.06.2017 (BGBl I 2017, 1682) mit Wirkung vom 25.06.2017 aufgehoben; gleichzeitig wurde auch § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG entsprechend geändert (s. § 2 Rn. 180 ff.).

 

Rz. 17

Auch im Fall der erweiterten beschränkten Steuerpflicht nach § 4 AStG findet die Anrechnung ausländischer Steuer gemäß § 21 ErbStG keine Anwendung. In diesem Fall wird das so genannte erweiterte Inlandsvermögen zur Besteuerung herangezogen. Tritt eine Doppelbesteuerung bezüglich dieses im Inland belegenen Vermögens ein, da der neue Wohnsitzstaat ein umfassendes Besteuerungsrecht erhebt, beseitigt § 21 ErbStG diese Doppelbesteuerung nicht. Nach dem Sinn und Zweck des § 21 ErbStG soll die Doppelbesteuerung in diesem Fall – wie auch bei der beschränkten Steuerpflicht – ebenfalls durch den anderen Staat beseitigt werden.

 

Rz. 18

Bei der Erbersatzsteuer ist eine Anrechnung nach § 21 ErbStG nicht vorzunehmen, da § 21 Abs. 1 ErbStG nur auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, nicht aber auf § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG Bezug nimmt. Im Regelfall dürfte bei der Erbersatzsteuer kein Bedürfnis für eine Steueranrechnung bestehen, da der Ablauf der Dreißigjahresfrist vom ausländischen Staat nicht als steuerpflichtiger Vorgang angesehen wird. Es fällt somit auf das im Ausland befindliche Vermögen der Körperschaft keine ausländische Steuer an, die im Wege einer Anrechnung berücksichtigt werden könnte.

 

Rz. 19

Bei einer Übernahme der Steuer durch den Schenker kommt es in Deutschland zu einer Erhöhung der Bemessungsgrundlage in Höhe der übernommenen Steuer, da primärer Steuerschuldner der Erwerber ist (s. Jülicher in T/G/J/G, § 21 Rz. 33). Die Addition der übernommenen Steuer zum Erwerb führt zu einer Erhöhung der Steuer, da der Erwerber durch die Übernahme der Steuer zusätzlich bereichert wird. Auch wenn eine ausländische Steuer von einem anderen als dem Erwerber übernommen wird, erhöht diese die Bereicherung des Erwerbers und ist daher anrechenbar (s. Jülicher in T/G/J/G, § 21 Rz. 33).

 

Rz. 20–21

vorläufig frei

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