(1) 1Beim Erwerb von Betriebsvermögen oder land- und forstwirtschaftlichem Vermögen hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der Steuer, soweit dies zur Erhaltung des Betriebs notwendig ist. 2Betriebsvermögen in diesem Sinne sind auch Anteile an einer Personengesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 oder § 18 Abs. 4 EStG, nicht jedoch Anteile an einer Kapitalgesellschaft (Aktien oder GmbH-Anteile). 3Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem Erwerb um die Anteile an einer Einmann-GmbH handelt.

 

(2) 1Ein Anspruch auf Stundung nach § 28 ErbStG besteht nicht, wenn der Erwerber die Steuer für den Erwerb von Betriebsvermögen und land- und forstwirtschaftlichem Vermögen aus erworbenem weiteren Vermögen oder aus eigenem Vermögen aufbringen kann. 2Bei der Prüfung der Frage, ob durch die sofortige Entrichtung der Erbschaftsteuer der Betrieb gefährdet wird, bleiben Nachlassverbindlichkeiten des Erwerbers, die nicht zu den Betriebsschulden gehören (z.B. Pflichtteile, Vermächtnisse), außer Betracht. 3Wird die Erhaltung des Betriebs dadurch gefährdet, dass neben der Erbschaftsteuer in erheblichem Umfang solche Nachlassverbindlichkeiten zu übernehmen sind, kann zwar § 28 ErbStG nicht angewendet werden, es kann jedoch eine Stundung nach § 222 AO in Betracht kommen. 4Letzteres gilt auch für den Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft.

 

(3) 1§ 222 AO bleibt zwar nach § 28 ErbStG unberührt. 2Von einer Sicherheitsleistung ist jedoch in den Fällen der Stundung nach § 28 ErbStG in der Regel abzusehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge