Rz. 33

An zwei Stellen begegnen sich das ErbStG und das UStG:

  1. bei der (unentgeltlichen) Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) und
  2. bei den unentgeltlichen Wertabgaben (§ 3 Abs. 1b UStG) und beim unentgeltlichen Verwendungstatbestand (§ 3 Abs. 9a UStG) zugunsten des Personals.

Während es bei der Geschäftsveräußerung (gleich, ob entgeltlich oder unentgeltlich) wegen der Wertentscheidung des UStG (kein steuerbarer Tatbestand) keine Konkurrenz zwischen den beiden Steuerarten gibt, können die Arbeitnehmerverbrauchstatbestände (alte UStG-Terminologie) zugunsten des Personals einer mehrfachen Steuerbelastung (Schenkungsteuer i. V. m. § 15 Abs. 2 BewG, Lohnsteuer – Sachbezug – und Umsatzsteuer) unterliegen. In allen Fällen liegt jedoch keine doppelte Besteuerung im juristischen Sinne vor, da eine etwaige Lohnsteuerpflicht eine Schenkungsteuer alleine deshalb ausschließt, da sie als Entlohnung für geleistete Dienste anzusehen ist. Die ggf. erforderliche Vorsteuerkorrektur im UStG, die materiell für den "Ersatz"-Umsatzsteuertatbestand verantwortlich ist, betrifft keine Konkurrenzproblematik zwischen den beiden Verkehrsteuern.

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