Rz. 16

Das Abkommen in der Fassung vom 03.12.1980 ist am 27.06.1986 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 24.07.1986, BGBl II 1986, 860). Das Protokoll vom 14.12.1998 ist am 14.12.2000 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 18.12.2000, BGBl II 2001, 62) und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Dieses wird ergänzt durch das Ergänzungsprotokoll vom 14.12.1998 einschließlich des ergänzenden Notenwechsels vom 30.08.1999. Das Ergänzungsprotokoll ist am 14.12.2000 in Kraft getreten (BGBl II 2001, 62; BStBl I 2001, 114).

 

Rz. 17

Das Doppelbesteuerungsabkommen ist anwendbar für Nachlass-, Erbschaft- und Schenkungsteuern, wenn der Erblasser bzw. Schenker seinen Wohnsitz in den USA und/oder in Deutschland hat. In den USA erheben jedoch nahezu alle Einzelstaaten eigene Erbschaft- und Schenkungsteuern. Problematisch sind die Fälle, in denen ein US-Einzelstaat nicht bloß eine "Pick-up-Tax" erhebt und nur eine Besteuerung vornimmt, wenn den USA überhaupt ein Besteuerungsrecht zusteht, sondern sein Besteuerungsrecht trotz abweichender DBA-Regelung nicht zurückführt. In diesem Fall bleibt nur ein Verständigungsverfahren.

 

Rz. 18

Das Recht zur umfassenden Besteuerung des Nachlasses oder von Schenkungen wird im Abkommen im Regelfall an den steuerlichen Wohnsitz einer Person (Art. 4 DBA) geknüpft. US-Staatsangehörige, die nicht in den USA ansässig sind, haben einen fiktiven abkommensrechtlichen Wohnsitz in den USA (Art. 4 Abs. 1 DBA). Im Falle eines Doppelwohnsitzes wird zuerst auf die ständige Wohnstätte, den Mittelpunkt der Lebensinteressen, und zuletzt auf die Staatsangehörigkeit abgestellt. Für unbewegliches Vermögen einschließlich etwaiger Nutzungsrechte an diesem (Art. 5 DBA) sowie für bewegliches Betriebsstättenvermögen (Art. 6 DBA) gilt das Besteuerungsrecht des Belegenheitsstaates. Zu beachten ist für Wegzügler die Staatsangehörigkeitsregelung in Art. 4 Abs. 3 DBA bei Todesfällen innerhalb von zehn Jahren nach einem Wohnsitzwechsel. In diesen Fällen wird der EL als in seinem ursprünglichen Wohnsitzstaat ansässig behandelt. Weiterhin zu beachten ist, dass gem. Art. 10 Abs. 4 DBA i. R.d. beschränkten Steuerpflicht auf den Ehegatten übergehendes Vermögen gem. Art. 5, 6 und 8 DBA mit 50 % seines um die Schulden geminderten Wertes angesetzt wird. Nach Art. 10 Abs. 5 DBA wird der Anrechnungsbetrag auf den für unbeschränkt Steuerpflichtige geltenden Anrechnungsbetrag (11,7 Mio. USD im Jahr 2021) angehoben. Dieser Betrag wird allerdings im Verhältnis des US-Nachlasses zum Gesamtnachlass sowie um Anrechnungsbeträge für Vorschenkungen gekürzt. Für beschränkt steuerpflichtige Ehegatten bedeutet dies, dass ein einmaliger Ehegattenfreibetrag von 11,7 Mio. USD (für Erbfälle im Jahr 2021) nach Art. 10 Abs. 6 DBA gewährt wird und dann ein weiterer einmaliger Freibetrag nach Art. 10 Abs. 5 DBA von 11,7 Mio. USD, der jedoch im Verhältnis des US-Nachlasses zum Gesamtnachlass gekürzt wird, damit ein maximaler Freibetrag von 23,4 Mio. USD. Sind Erwerber Ehegatten mit US-Staatsbürgerschaft, ist der Erwerb nach US-Recht steuerfrei. Bei beschränkter Steuerpflicht wird im Fall einer Schenkung grds. nur ein Steuerabzug von 15 000 USD (entspricht einem Freibetrag von ca. 60 000 USD) gewährt. Aufgrund der beschriebenen Ausnahmeregelung des Art. 10 Abs. 5 im DBA USA/Deutschland wird bei Anwendbarkeit des DBA auf beschränkt steuerpflichtige Nachlässe in den USA ein Freibetrag i. H. d. allgemeinen Nachlasssteuerfreibetrags gewährt, der aber nur in dem Umfang anteilig in Anspruch genommen werden kann, in dem Weltvermögen der beschränkten US-Steuerpflicht unterliegt. Bei der Schenkungsteuer erwirbt ein Ehegatte mit US-Staatsbürgerschaft steuerfrei, ein nicht gebietsansässiger Ehegatte hat einen jährlichen Freibetrag im Jahr 2021 von 159 000 USD. Jeder andere Erwerber erhält im Jahr 2021 einen jährlichen Freibetrag von 15 000 USD.

 

Rz. 19

Art. 11 enthält den Methodenartikel. Hierbei besteht die Besonderheit, dass die USA sich i. R.d. Anwendung der Anrechnungsmethode ein sehr weitgehendes Besteuerungsrecht vorbehalten (Abs. 2). Abs. 3 behandelt die Besteuerung in Deutschland. Deutschland wendet ebenfalls die Anrechnungsmethode an. Zugunsten der USA ist die Besteuerung der Staatsangehörigkeit nach US-Recht bei einem in Deutschland wohnhaften EL oder Schenker mit US-Staatsangehörigkeit grds. aufrechterhalten (Art. 11 Abs. 1a) DBA). Zugunsten der Bundesrepublik Deutschland ist die Besteuerung eines nach innerstaatlichem Recht unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerbers aufrechterhalten, wenn der EL oder der Schenker den abkommensrechtlichen Wohnsitz in den USA hatte (Art. 11 Abs. 1b) DBA). Es findet ein überdachender Steueranrechnungsausgleich statt. Deutschland steht – wie auch im Fall einer vorrangig in den USA ansässigen Person – ein vorrangiges Besteuerungsrecht für das unter die Art. 5, 6 und 8 fallende deutsche Vermögen zu. Die USA rechnen nach Abs. 2a) die deutsche Steuer auf dieses Vermögen auf die amerik...

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